Müssen Fußballfans Verbandsstrafen zahlen?

Müssen Fußballfans Verbandsstrafen zahlen?
03.02.2015421 Mal gelesen
Nach Ausschreitungen ihrer Fans verhängt der DFB regelmäßig Strafen gegen die Vereine der Bundesliga. Jetzt empfiehlt der DFB den Vereinen, diese Strafen auf dem Zivilrechtsweg an seine Anhänger weiter zu geben. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchem Maß dies rechtlich möglich ist.

Einleitung

Beim DFB-Pokalspiel der Saison 2014/2015 zwischen dem Hamburger Sport Verein und dem FC Bayern München lief in der zweiten Halbzeit ein HSV-Anhänger auf das Spielfeld und belästigte Frank Ribery (Bayern München) mit einem Fanschal. Der DFB belegte den HSV dafür mit einer Verbandsstrafe von EUR 40.000,00. Der HSV erwägt nach Presseberichten, sich dieses Geld bei seinem Anhänger zurück zu holen. Geht das?

Diese Frage stellt sich regelmäßig, wenn der DFB derartige Geldstrafen gegen Vereine verhängt. Ich benutze das Wort "Verein" hier der Einfachheit halber, auch wenn es sich bei den meisten Lizenzmannschaften mittlerweile um Kapitalgesellschaften handelt. Was also droht Anhängern, deren Verhalten zu einer Strafe für den Verein geführt hat?

Empfehlung des DFB

Der DFB empfiehlt den Vereinen inzwischen sogar, gegen solche Anhänger zivilrechtlich vorzugehen. Bei einem Gastvortrag an der Universität Köln soll DFB-Vizepräsident Rainer Koch dies laut ZEIT ONLINE ausdrücklich bekräftigt haben. Die Rechtslage ist allerdings deutlich komplizierter als der DFB sich das wohl vorstellt.

Rechtslage

Bevor wir zur Rechtslage kommen, eines vorweg: Es gibt keine eindeutige Lösung. Es gibt auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema. Es gibt viele Meinungen. Das macht einen Rechtsstreit für beide Seiten riskant, für den betroffenen Fan aber auch chancenreich. Wer es wagt, sich gegen die Inanspruchnahme durch einen Verein zu wehren, hat viele Möglichkeiten. Keinesfalls sollte man die Forderung des Vereins ohne weiteres akzeptieren.

Will ein Verein - in unserem Beispiel der HSV - seinen Anhänger in Anspruch nehmen, kann dieser Anspruch entweder auf deliktischem Verhalten (z. B. einer Straftat) oder auf Vertrag beruhen. Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall greift, hängt von den näheren Umständen des Einzelfalls ab. Hierauf will ich an dieser Stelle zunächst nicht eingehen. Das eigentliche Problem liegt nämlich woanders.

Zunächst einmal muss der DFB gegen den Verein wegen des Fehlverhaltens eines Fans eine Geldstrafe verhängt haben, in unserem Beispiel 40.000 Euro. Da geht der Streit schon los. Der Gießener Rechtsprofessor Wolf-Dietrich Walker ist nämlich der Auffassung, das dürfe der DFB gar nicht. Dessen Auffassung ist ausgesprochen wissenschaftlich, aber gar nicht so abwegig. Für Interessierte stelle ich die Auffassung gerafft dar:

Verschuldensprinzip vs. Verbandsautonomie

Im Rechtsstaat gilt grundsätzlich das so genannte Verschuldensprinzip, d. h., man kann nur für etwas bestraft werden, das man selbst verschuldet hat. Für Lateiner: Nulla poena sine culpa ("Keine Strafe ohne Schuld").  Von diesem Grundsatz gibt es zwar auch im Rechtsstaat Ausnahmen, aber die sind vielleicht gar keine. Wir lassen diese Ausnahmen hier mal weg.

Schuld am Fehlverhalten des jeweiligen Fans habe nicht der Verein, sondern nur der Fan selbst, sagt Prof. Walker. Der Verein könne ja nichts dafür, wenn plötzlich jemand auf das Feld renne. Deshalb sei die Geldstrafe gegen den Verein in so einem Fall eine verschuldensunabhängige Strafe, und das verstoße gegen das auch für die Sportverbände geltende Rechtsstaatsprinzip. Bereits an dieser Auffassung kann man so seine Zweifel haben. Vielleicht liegt das Verschulden des Vereins nämlich ganz woanders, z. B. darin, dass er es unterlassen hat, genügend Sicherheitsvorkehrungen gegen randalierende Fans zu ergreifen. So argumentiert regelmäßig der DFB, und er hat wahrscheinlich Recht.

Freiwillige Zahlungen können nicht zurück gefordert werden

Aber die Meinung des Prof. Walker ist in der Welt und ein findiger Rechtsanwalt hat sie einfach mal weiter gedacht: Wenn der DFB gegen die Vereine in solchen Fällen keine Geldstrafen verhängen dürfe, der Verein aber trotzdem zahle, dann tue der Verein das freiwillig. Damit entfiele der Zusammenhang zwischen Zahlung und Fehlverhalten, weshalb der Verein die Strafe in so einem Fall nicht auf den Fan "umlegen" dürfe.

So ganz überzeugend ist aber auch das nicht. Im Umkehrschluss hieße das nämlich, dass der Verein gezwungen wäre, sich zunächst gegen eine Verbandsstrafe zu wehren; der Fan hätte sozusagen einen Anspruch gegen den Verein, dass der sich erst einmal gegen seinen Verband stellt, bevor der Verein sich an den Fan wendet. Das wäre ein Anspruch des Fans, der auf dessen eigenem Fehlverhalten beruhte, und das klingt reichlich seltsam. Warum sollte demjenigen, der sich daneben benimmt, daraus auch noch ein Anspruch erwachsen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Zivilgericht sich dieser Meinung tatsächlich anschließen würde. Vor dieser Argumentation kann ich nur warnen.

Verteidigungsansätze

Was also kann man tun? Es gibt einige andere viel versprechende Verteidigungsansätze. Ob sie allerdings funktionieren, weiß man nicht. Nur das Oberlandesgericht Rostock hat - im Jahr 2006 - einen solchen Fall entschieden und Fans zur Zahlung verurteilt. Es hat dabei ausdrücklich gesehen, dass bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Die Fans haben diese Möglichkeit seinerzeit nicht genutzt.

In die richtige Richtung weist aus meiner Sicht eine Äußerung, mit der der Sprecher der Fan-Organisation "IG Unsere Kurve" in der ZEIT ONLINE zitiert wird: "Für einen Verein sind DFB-Strafen zwar schmerzhaft, aber bezahlbar. Für eine Privatperson (sind sie) oft existenzvernichtend". Das ist zunächst nur eine empörte Feststellung, aber man kann daraus ein rechtliches Argument machen: .

Die Strafen des DFB richten sich ausschließlich gegen Vereine. Fans und Zuschauer sind der Verbandsgerichtsbarkeit gar nicht unterworfen. Daraus resultiert, dass die Höhe der Strafen der Leistungsfähigkeit der Vereine angepasst ist - und die ist im Zeitalter von Millionen-Ablösen in der Tat erheblich höher als die einer durchschnittlichen Privatperson. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - der auch im Zivilrecht seinen Niederschlag findet - sollte man zu dem Ergebnis gelangen, dass Strafen zumindest nicht in voller Höhe auf den Fan umgelegt werden können.

Schließlich hat der DFB ja auch den Verein bestraft, weil er ihn zumindest für mitschuldig hielt. Hierauf wurde oben hingewiesen. Allerdings widerspricht sich der DFB in seiner Argumentation, wenn er gleichzeitig den Vereinen empfiehlt, sich die Strafen beim Fan wieder zu holen. Juristisch formuliert wäre dies der Einwand des Mitverschuldens, der jedenfalls zu einer Reduzierung der Schadenersatzforderung führen muss.

Fazit

Die Rechtsproblem, ob Vereine ihre Fans bei Verbandsstrafen in Regress nehmen können, ist ungeklärt. Es gibt unterschiedliche Ansätze, sich dagegen zu verteidigen. Ein Fan, der sich einer Zivilklage gegenüber sieht, sollte sich auf jeden Fall gegen die Inanspruchnahme wehren.