Pfändbarer Anteil vom Lohn muss vom Schuldner abgeführt werden, wenn Arbeitgeber dies verweigert

Pfändbarer Anteil vom Lohn muss vom Schuldner abgeführt werden, wenn Arbeitgeber dies verweigert
31.10.20132840 Mal gelesen
Wenn der Arbeitgeber dies verweigert kann sich nach Ansicht des Landgerichts Stendal aus der Insolvenzordnung die Obliegenheit des Schuldners ergeben, den pfändbaren Betrag des Einkommens selbst an den Treuhänder abzuführen.

Der abhängig beschäftigte Schuldner, der Restschuldbefreiung bekommen will, muss den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen. Arbeitet der Schuldner zwar in Europa, aber nicht in der Europäischen Union, kommt es vor, dass der Treuhänder vom Arbeitgeber den pfändbaren Anteil nicht erhält. Darf der Schuldner nun sein volles Arbeitseinkommen behalten?

 

Ein Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist bei Eintritt in die Wohlverhaltensperiode in die Schweiz verzogen. Der dortige Arbeitgeber überwies den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners nicht an den Treuhänder und der Schuldner behielt, von 200 € monatlich, abgesehen, den Arbeitslohn für sich. Auf Antrag einer Gläubigerin versagte das Insolvenzgericht ihm daher die Restschuldbefreiung.

 

Das Landgericht wies seine sofortige Beschwerde zurück.

Das Amtsgericht habe dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag zu Recht versagt, weil er eine Obliegenheit während der Laufzeit der Abtretungserklärung verletzt habe, wodurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wurde.

Ihm oblag es. während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Er ist gelernter Lagerist. Indem er als Zimmermann arbeitet, übt er eine angemessene Tätigkeit aus. Nach dem Wortlaut der Bestimmung in der Insolvenzordnung, die die Obliegenheiten des Schuldners bestimmt, scheint somit eine Obliegenheitsverletzung nicht vorzuliegen. Allerdings habe die Ausübung einer Erwerbstätigkeit infolge der Abtretungserklärung zur Folge, dass etwaige pfändbare Beträge des Einkommens der Masse zufließen. Dass es hier anders liegt, beruhe auf den Besonderheiten des Falls. Der Schweizer Arbeitgeber weigert sich unter Berufung auf Schweizer Recht, die pfändbaren Beträge an den Treuhänder auszuzahlen. Dadurch könne die Masse nicht in dem gesetzlich vorgesehen Umfang gemehrt werden. In solchen Fällen sei die Insolvenzordnung über ihren Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass der Schuldner den pfändbaren Betrag selbst an den Treuhänder auszukehren habe. Diese erweiternde Auslegung stützt sich auf folgende Gründe:

Die Obliegenheiten des Schuldners haben einen doppelten Zweck. Sie sollen dafür sorgen, dass der Schuldner sich während der Wohlverhaltensperiode nach Kräften darum bemüht, dass die Gläubigerforderungen soweit als möglich befriedigt werden. Sie sollen der Vermeidung eines Missbrauchs der Restschuldbefreiung dienen. Mit dem Erfordernis von Obliegenheiten werde versucht, dass nur redliche Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen.

Dass eine Auskehr des pfändbaren Anteils des Lohns an den Treuhänder erfolgen müsse, sehe der Schuldner auch selbst. Denn er habe zumindest einen Teilbetrag von pauschal 200,00 € pro Monat bezahlt. Dieser Betrag bleibt aber unter der Summe zurück, die er nach den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen in die Masse einbringen müsste.

Der Schuldner rechtfertigt die Einbehaltung des Mehrbetrages unter Hinweis auf die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz und eine Zahnarztrechnung in Höhe von 9.345,00 CHF.

Dieser Einwand sei zurückzuweisen, denn es stehe nicht in seinem Belieben zu bestimmen, welchen Betrag über den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsfreigrenzen er einbehalten könne. Diese Frage hätte in einem geordneten Verfahren geklärt werden können.

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Fazit: Der Umzug des Schuldners in das Ausland, insbesondere das Nicht-EU-Ausland, kann Probleme mit sich bringen, die auf dem ersten Blick gar nicht zu erkennen sind. Bevor man als Insolvenzschuldner einen solchen ins Auge fasst, sollte man sich daher mit Hilfe einer anwaltlichen Beratung kundig machen.

 

(Quelle: Landgericht Stendal, Beschluss vom 06.08.2013; 25 T 93/13

Vorinstanz: Amtsgericht Stendal, Beschluss vom 27.03.2013; 7 IK 500/06)

 

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