Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Wann kann aufgerechnet werden und wer trägt die Beweislast?

Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Wann kann aufgerechnet werden und wer trägt die Beweislast?
26.02.20131308 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof entschied in folgendem Fall über die Voraussetzungen einer Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger und darüber, wer hierfür die Beweislast trägt.

Über das Vermögen einer Gesellschaft wurde am 3. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die insolvente Gesellschaft vermittelte für eine Versicherungsgesellschaft Versicherungsverträge. Hierfür bestanden eine Courtagezusage und eine Inkassovereinbarung. Im Oktober 2006 gab der persönlich haftende Gesellschafter der insolventen Gesellschaft für sich persönlich und für die Gesellschaft ein Schuldanerkenntnis über 65.506,92 € ab. Dieser Betrag sollte aus nicht abgerechneten Inkassogeldern stammen. Die Versicherungsgesellschaft verrechnete einen Betrag von insgesamt 42.270,57 € mit Provisionen für die insolvente Gesellschaft.

Nachdem über das Vermögen der Gesellschaft die Insolvenz eröffnet wurde, verklagte der Insolvenzverwalter die Versicherungsgesellschaft auf Auszahlung der von der Schuldnerin verdienten Provisionen. Die Aufrechnung sei insolvenzrechtlich nicht wirksam.

Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass der gegen eine Forderung der Masse aufrechnende Insolvenzgläubiger zu beweisen habe, dass die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand. Nach der Insolvenzordnung sei eine Aufrechnung unzulässig, wenn der Gläubiger erst nach Eröffnung des Verfahrens eine Forderung der Masse begründet hat. Nur wenn der Gläubiger beweisen könne, dass er bereits vor Verfahrenseröffnung der Masse etwas schuldig geworden ist, könne er auch aufrechnen. Geschützt sei nur denjenigen, der bereits bei Verfahrenseröffnung mit einer bestehenden Aufrechnungslage gerechnet hat. Ansonsten sei dieser Gläubiger nicht schutzwürdiger als andere. Das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger habe dann Vorrang.

Beweislast liegt beim aufrechnenden Insolvenzgläubiger

Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass der aufrechnende Insolvenzgläubiger darlegen und beweisen muss, dass die Forderung der Insolvenzmasse bereits vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden ist. Dies sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2012, IX ZR 149/11, Vorinstanz: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 01.03.2011, 14 U 183/10)

Die Aufrechnung gegen eine Forderung der Insolvenzmasse, bietet für Gläubiger die Möglichkeit trotz insolventem Schuldner finanziell befriedigt zu werden. Doch müssen dabei die insolvenzrechtlichen Besonderheiten beachtet werden. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Profitieren Sie von den Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft im Insolvenzrecht. Ein kompetentes und erfahrenes Team an Rechtsanwälten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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