Rechte der Bankkunden im Rahmen der Kreditgewährung und Vermögensanlage

Wirtschaft und Gewerbe
12.07.20101667 Mal gelesen
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten von Banken und Sparkassen gerieten im Zuge der Finanzkrise und insbesondere der Insolvenzanmeldung der US- amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc. am 15.09.2008 verstärkt in die öffentliche und politische Diskussion. Es stellt sich die Frage, welche Aufklärungs- und Beratungspflichten die Banken und Sparkassen im Rahmen der Vermögensanlage sowie der Kreditgewährung im Einzelnen treffen und welche Ansprüche Bankkunden bei einer Falschberatung haben.
 
Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermögensanlage
Bei einem Beratungsgespräch schließen die Bank und der Kunde meist stillschweigend einen Beratungsvertrag ab. Dabei ist es unerheblich, ob die Initiative für das Gespräch von dem Kunden oder dem Bankmitarbeiter ausgeht. Diese Anlageberatung ist jedoch von der Anlagevermittlung, bei der der Anlagevermittler für eine bestimmte Kapitalvermittlung werbend auftritt, abzugrenzen. Für die Abgrenzung kommt es allein auf das äußere Erscheinungsbild an, sodass Bankmitarbeiter fast ausnahmslos als Anlageberater qualifiziert werden können. Die Beratung muss schließlich personenbezogen und objektbezogen sein, sodass der Wissensstand des Anlegers über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art sowie dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ist und die Bank ihrem Kunden das in Frage kommende Anlageobjekt, insbesondere die wesentlichen Merkmale dieses Anlageobjekte und dessen Risiken, näher erläutern muss.
 
Dokumentationspflichten bei Anlageberatung
Seit dem 01.01.2010 muss die Bank über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Dabei muss das Protokoll von der Bank unterschrieben werden, eine Unterschrift des Kunden ist hingegen nicht gesetzlich vorgesehen. Das Protokoll muss die Bank dem Kunden vor dem Geschäftsabschluss aushändigen. Bei einer telefonischen Beratung muss dem Kunden das Protokoll umgehend per Post zugesandt werden, jedoch kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden der Geschäftsabschluss auch vor dem Erhalt erfolgen. Ist das Protokoll in diesem Fall fehlerhaft, muss dem Kunden ausdrücklich ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche nach dem Erhalt eingeräumt werden. Inhaltliche Mindestanforderungen des Protokolls sind der Anlass des Beratungsgesprächs, die Dauer des Gesprächs, die für die Beratung relevanten Informationen über die persönliche Situation des Kunden, Angaben über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, um die es im Gespräch geht, die Wünsche und Anlageziele des Kunden und deren Gewichtung und die Produktempfehlungen des Beraters sowie deren Begründung.
 
Schadensersatzanspruch bei Falschberatung
Wurden die Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung seitens der Bank nicht eingehalten, kann dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zustehen. Dabei kann das Protokoll, das einen Beratungsfehler belegt, in einem auf Schadensersatz gerichteten Prozess gegen die Bank als Beweismittel eingeführt werden. Ergibt sich beispielsweise aus dem Protokoll, dass der Anlageberater das Risiko untertrieben oder die Renditechancen überzeichnet dargestellt hat, so deutet dies auf fehlerhafte Beratung hin. Ähnliches kann gelten, wenn sich aus dem Protokoll Widersprüche zum Prospektinhalt ergeben. Verletzt die Bank ihre Dokumentationspflicht etwa durch ein unrichtiges oder unvollständiges Protokoll, hat die Bank die ordnungsgemäße Beratung zu beweisen. Zudem wird beim Vorliegen einer Falschberatung vermutet, dass der Anleger bei richtiger Beratung bzw. Aufklärung das Geschäft nicht getätigt hätte und der Schaden des Anlegers ergibt sich dabei bereits aus dem Erwerb der auf Grund der Falschberatung erworbenen Kapitalanlage.
 
Aufklärungspflichten bei der Kreditgewährung
Grundsätzlich ist die kreditgebende Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären.
 
Ausnahmen bestehen jedoch, wenn die Bank gegenüber dem Kunden einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich bestimmter Risiken der Anlage hat. Hat die Bank beispielsweise positive Kenntnis von einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Objekts, trifft sie eine diesbezügliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden. Zudem ist die Bank zur Aufklärung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts nach außen erkennbar ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet. So besteht eine Aufklärungspflicht der Bank, wenn durch die Befürwortung einer bestimmten Geldanlage der Eindruck erweckt wird, die Bank habe das Anlageprodukt mit positivem Ergebnis geprüft. Hat die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand begünstigt oder geschaffen, also beispielsweise die Kosten des Initiators oder eines Immobilienfonds selbst finanziert und konkrete Hinweise auf ein Insolvenzrisiko, besteht eine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Schließlich kann die Doppelrolle einer Bank als Darlehensgeberin sowohl für den Anleger als auch für den Bauträger bzw. Fondsinitiator zu einem Interessenkonflikt führen, der Aufklärungspflichten begründet, wenn die Bank etwa konkrete Hinweise auf die Insolvenz eines Bauträgers hat Schadensersatzanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung
Verletzt die Bank ihre Aufklärungspflicht aus einer der genannten Ausnahmekonstellationen, steht dem Kunden wiederum ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens gegen die Bank zu.
 
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