Die Instandhaltung der Mietsache, unabhängig davon, ob es sich um ein Gewerbemietverhältnis oder ein Wohnraummietverhältnis handelt, ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Wo ein Grundsatz ist, gibt es jedoch auch Ausnahmen und so ist es wenig überraschend, dass im Mietvertrag vom Grundsatz abweichende Regelungen zulässig sind.