BGH zur Schutzfähigkeit eines Wort- /Bildzeichen, dass als Zuruf aufgefasst wird

Wirtschaft und Gewerbe
02.06.2010640 Mal gelesen
1. Eine Marke dient beispielsweise dazu, sich am Markt in Abgrenzung zu anderen Mitbewerbern zu platzieren und um sich für die potentiellen Kunden aus der Masse der anderen Anbieter herauszuheben.
 
2. Dabei kennt das deutsche Markenrecht verschiedener Arten von schutzfähigen Zeichen, die als Marke geschützt werden können. Als Zeichen schutzfähig können grundsätzlich insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, aber auch Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbenzusammenstellungen sein.
 
3. An ein solches schutzfähiges Zeichen werden aber verschiedene Anforderungen gestellt. Das Markenrecht verlangt dabei unter anderem, dass das verwendete Zeichen geeignet ist, eine Ware oder Dienstleistung als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen, also eine Ware oder Dienstleistung unterscheidungskräftig von einem anderen Unternehmen abzugrenzen. Vereinfacht gesagt muss das Zeichen so gestaltet sein, dass damit eine bestimmte Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen suggeriert werden kann, ohne das es dabei erforderlich ist, dass man das konkrete Unternehmen kennt.
 
4. Dies soll mit nachfolgender Entscheidung verdeutlicht werden.
 
a) Die Anmelderin meldete neben einer Wortmarke, die hier keine Beachtung finden soll, auch eine sogenannte Wort-/Bildmarke mit dem Wort "Hey!" an und wollte diese Marke unter anderem für Bild- und Tonträger, Videospiele, Software, Bekleidung, Spielzeug, Erstellen von Web-Seiten, Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten für Dritte schützen zu lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte jedoch die Eintragung der Wort- /Bildmarke ab. Daraufhin legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die ebenfalls vom Bundespatentgericht abgewiesen wurde. Hiergegen wendete sich die Anmelderin mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, um doch noch die Marke eingetragen zu bekommen.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.01.2010 unter dem Aktenzeichen I ZB 32/09 die zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Marke eine konkrete Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, so wie dies schon das Bundespatentgericht angenommen hatte. Als eine konkrete Unterscheidungskraft wird die Eignung verstanden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel so aufgefasst zu werden, dass das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Das Markenwort "Hey" sei aber ein gebräuchliches Wort. Der Verkehr werde auch zusammen mit dem Ausrufezeichen kein Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung sehen, sondern nur eine allgemeine Kundenansprache, eine Grußformel oder einen Zuruf, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lenken soll und wie eine werbliche Anpreisung wirke. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dieses Wort beschreibend sei und deshalb ein Freihaltebedürfnis bestehe.
 
5. Um deshalb Streitigkeiten über mehrere Instanzen, die nicht nur Zeit und Geld kosten, zu vermeiden, sollte sich nicht nur im Vorfeld sondern auch bei Anmeldung von Schutzrechten, sei es Patent-, Geschmacks-, Gebrauchsmuster oder eben Marken professioneller Beistand geholt werden. Dann kann schon im Vorfeld miteinander besprochen werden, welche Chancen und Risiken solche Schutzrechte haben, was sich nicht zuletzt auch im Gesamtkonzept des Unternehmens widerspiegeln kann und sollte.
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