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Gebrauchsmuster

 Normen 

GebrMG

 Information 

Das oft auch als "Kleines Patent" bezeichnete Gebrauchsmuster ist ebenfalls ein echtes Erfindungsschutzrecht, das nicht nur schnell, einfach und kostengünstig zu erwirken ist, sondern auch in seinen Schutzwirkungen nicht wesentlich hinter dem Patent zurücksteht.

Gebrauchsmuster müssen zwar wie Patente neu sein und eine Erfindungshöhe aufweisen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vor der Eintragung aber nicht geprüft. Insgesamt sind die Anforderungen an die Erfindungshöhe nicht so hoch wie beim Patent. Selbst geringe Unterschiede zum Stand der Technik können einen erfinderischen Schritt und damit den Gebrauchsmusterschutz begründen. Da das schwierige Prüfungsverfahren wegfällt, erhält der Erfinder die Gebrauchsmusterurkunde bereits kurze Zeit nach der Anmeldung.

Gebrauchsmuster zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:

  • Gebrauchsmusterschutz gibt es für technische Erfindungen.

  • Gebrauchsmusterschutz gibt es nicht für Verfahrenserfindungen (diese sind nur dem Patentschutz zugänglich).

  • Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre. Er kann einmal um drei Jahre und dann zweimal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Höchstschutzdauer beträgt somit 10 Jahre (gegenüber 20 Jahren beim Patent).

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster begehrt wird, sind beim Patentamt anzumelden. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen.

Praxistipp:

Da das Gebrauchsmuster ohne Neuheitsprüfung eingetragen wird, ist die Möglichkeit einer vorherigen Recherche zum Stand der Technik zu erwägen. Dies gilt vor allem dann, wenn zu befürchten ist, dass jemand behauptet, dass das Gebrauchsmuster zu Unrecht besteht und ein Löschungsverfahren oder einen Verletzungsprozess einleitet, in dem geprüft wird, ob die Schutzvoraussetzungen materiell rechtlich auch tatsächlich vorliegen. Eine solche Recherche kann in den Patentinformationszentren oder gegen Honorar von freiberuflich tätigen Patentberichterstattern durchgeführt werden. Ferner kann bei der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Rechercheantrag eingereicht werden. Im letzten Fall ermittelt das Deutschen Patent- und Markenamt die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung in Betracht zu ziehen sind.

Ein Recherchebericht, der Angaben über die Neuheit, den erfinderischen Schritt und die gewerbliche Anwendbarkeit enthält, spielt aber gemäß § 8 Abs. S. 2 GebrMG für die Eintragung des Gebrauchsmusters keine Rolle.

Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf:

  • Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

  • Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen.

  • Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

 Siehe auch 

Designrecht

Lizenz

Marke

Patent

Warenzeichen

BGH 06.08.2013 - X ZB 2/12 (Löschung eines Gebrauchsmusters)

BGH 20.06.2006 - X ZB 27/05 (Beurteilung des erfinderischen Schritts)

BGH 07.06.2005 - X ZR 198/01 (Prüfungsumfang bei behaupteter Gebrauchsmusterverletzung)

Bendl/Weber: Patentrecherche und Internet; 4. Auflage 2013

Böhringer: Patent, Gebrauchsmuster und Halbleiterschutzrecht nach dem Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Das neue Recht der technischen Schutzrechte; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 3435

Bühring: Gebrauchsmustergesetz. Kommentar; 8. Auflage 2011

Busche/Stoll/Wiebe: TRIPs. Internationales und europäisches Recht des geistigen Eigentums. Kommentar; 2. Auflage 2013

Haedicke: Patentrecht. Einführungen zum gewerblichen Rechtsschutz; 2. Auflage 2013

Hüttermann/Storz: Die BGH-Entscheidung "Demonstrationsschrank" - eine Revolution im gewerblichen Rechtsschutz?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3178

Schulte: Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen; 9. Auflage 2014

Witte/Vollrath: Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung; 6. Auflage 2008