Festsetzung einer während eines Insolvenzverfahrens entstandenen Erbschaftsteuer

Festsetzung einer während eines Insolvenzverfahrens entstandenen Erbschaftsteuer
22.10.2013550 Mal gelesen
Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts kann eine während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen entstandene Erbschaftsteuer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden.

Ist über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden, fällt eine Erbschaft, die im Zeitraum zwischen Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens anfällt, zu 100% in die Masse; fällt die Erbschaft erst in der sich anschließenden Wohlverhaltensphase an, darf der Schuldner immerhin noch die Hälfte behalten. Nur wenn er nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit erben sollte, gehört ihm alles. Nun, wird sich der Schuldner denken, wenn die Masse schon 100% der Erbschaft bekommt, zahlt sie auch 100% der festgesetzten Erbschaftssteuer! Doch da hat er die Rechnung ohne ein niedersächsisches Finanzamt gemacht.

 

Über das Vermögen eines Schuldners wurde im Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Dezember 2007 verstarb die Erblasserin und setzte unseren Schuldner sowohl als Erben, wie auch als Mit-Vermächtnisnehmers eines erheblichen Barvermögens ein. Die Erbschaft schlug unser Schuldner aus, das Vermächtnis nahm er an, es fiel indes, da das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben war, in die Masse.

Das Finanzamt wartete zwischenzeitlich mit dem Erlass des Erbschaftssteuerbescheids. ..

Im Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung erteilt.

Als im März 2011 das Finanzamt nun endlich den Erbschaftsteuerbescheid über 17.825 € dem (ehemaligen) Schuldner zukommen ließ, sah dieser überhaupt nicht ein, dass er für die Steuer aufkommen müsse. Nach abgewiesen Einspruch klagte er vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.

 

Das Finanzgericht wies seine Klage ab.

Die während des laufenden Insolvenzverfahrens entstandene Erbschaftsteuer konnte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem ehemaligen Insolvenzschuldner durch Bescheid festgesetzt werden.

Werde eine Erbschaft während des Insolvenzverfahrens angenommen, stelle die Erbschaftsteuer eine Masseverbindlichkeit dar. Die Steuerschuld als Masseverbindlichkeit ist durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Sie ist dann in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalte der Schuldner seine Verfügungsmacht über die Massebestandteile zurück. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden. Eine Steuerforderung der Finanzverwaltung, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens den Rang einer Masseforderung eingenommen hatte, könne deshalb nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Bescheid gegenüber dem Schuldner festgesetzt werden, wenn dies während des Insolvenzverfahrens nicht geschehen war.

Die während des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerschuld ist nicht durch eine Restschuldbefreiung erfasst, da eine solche nur gegenüber den Insolvenzgläubigern wirkt, also nur den Gläubigern gegenüber, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten. Dies sei bei dem Erbschaftssteueranspruch nicht der Fall.

Im Streitfall durfte das Finanzamt die während des Insolvenzverfahrens entstandene Erbschaftsteuer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem ehemaligen Schuldner selbst festsetzen, so dass das Vorgehen des Beklagten insoweit rechtlich nicht zu beanstanden sei.

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Fazit: Im Ergebnis muss also unser Schuldner nur deshalb die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis zahlen, was zu 100% der Masse zugeflossen ist, weil das Finanzamt knapp vier Jahre, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der Bescheidung der Erbschaftsteuer gewartet hat. Hier wäre der Insolvenzschuldner gut beraten gewesen, wenn er das Finanzamt auf die zügige Erledigung seiner Amtspflichten hingewiesen hätte. Es zeigt sich, dass auch ein Schuldner im Insolvenzverfahren anwaltlichen Beistand braucht, der auf solche Fallstricke achtet.

(Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.07.2013; 3 K 436/12)

 

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