Schadensersatzansprüche nach Trunkenheitsfahrt sind nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Schadensersatzansprüche nach Trunkenheitsfahrt sind nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
21.10.2013600 Mal gelesen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er betrunken war, von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.

Am Verbraucher- oder auch Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen kann am Ende der Wohlverhaltenszeit Restschuldbefreiung gewährt werden. Man ist dann alle seine Schulden los, bis auf die, die aus einer "vorsätzlichen unerlaubten Handlung" resultieren. Man könnte meinen, man bleibe auf alle Schulden sitzen, die mit einer Straftat zu tun hätten. Doch dem ist nicht so.

 

Der Schuldner hatte seinen Pkw gegen Kfz-Haftpflichtschäden versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er wegen vorangegangenen Alkoholgenusses im fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Er wurde wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Die Versicherung zahlte als Schadensersatz an das Unfallopfer bisher nahezu eine Million DM. Sie erwirkte gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 150.749,74 €. Dieser beantragte daraufhin das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen. In diesem Verfahren meldete die Versicherung ihre Forderung als eine solche aus "vorsätzlicher unerlaubter Handlung" zur Tabelle an. Der Schuldner widersprach der rechtlichen Einordnung der Forderung der Versicherung. Diese erhob daraufhin Klage.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Schuldner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Der Bundesgerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Die von der Versicherung angemeldete Forderung ist keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne der Insolvenzordnung.

War eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsvorschrift eine Ursache für eine Schädigung, so folge daraus nicht, dass sich auch der Vorsatz auf die Schädigung bezogen habe. Regelmäßig sei diese Folge allenfalls fahrlässig verursacht. Dies reiche jedoch nicht für den Ausschluss der Restschuldbefreiung.

Da dem Schuldner nicht vorgeworfen werden könne, er habe durch seine Handlung absichtlich die Versicherung schädigen wollen, liege mithin keine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des Insolvenzrechts vor. 

--------------

Fazit: Nicht alles das, was auf dem ersten Blick vielleicht als eine Forderung aus einer "vorsätzlichen unerlaubten Handlung" aussieht, ist auch eine solche. Im Zweifel sollte man als Schuldner diese Einordnung nicht akzeptieren, sondern seinen Anwalt fragen.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2007; IX ZR 29/07

Vorinstanz: Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 17.10.2005; 7 U 11/05

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 17.12..2004; 5 O 2075/04)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage