Verzögerte Insolvenzantragstellung rechtfertigt nicht Versagung der Restschuldbefreiung

Verzögerte Insolvenzantragstellung rechtfertigt nicht Versagung der Restschuldbefreiung
10.10.2013208 Mal gelesen
Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung von sechs Jahren abgelaufen und das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen trotz alledem umgehend, darüber zu befinden, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist.

Gewöhnlich werden Insolvenzverfahren über die Vermögen natürlicher Personen binnen einer Frist von wenigen Monaten bis zu 2 Jahren aufgehoben. Es wird mit dem Aufhebungsbeschluss Restschuldbefreiung erst angekündigt und dann, wenn kein Versagungsgrund vorliegt, nach Ablauf der sechsjährigen Frist, in denen der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzutreten hat, auch gewährt. Manchmal ist die die sechsjährige Abtretungsfrist abgelaufen und ein Termin für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht in Sicht. Muss jetzt noch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgewartet werden und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erst einmal angekündigt werden, bevor über die Erteilung entschieden werden kann?

 

Über das Vermögen des Schuldners ist am 1. März 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner hat innerhalb der vom Insolvenzgericht mit Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das Verfahren ist noch nicht aufgehoben. Am 3. August 2009 hat der Rechtspfleger unter Hinweis auf das am 1. März 2009 eingetretene Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Gläubiger darauf hingewiesen, dass das Insolvenzgericht beabsichtige, die Restschuldbefreiung zu erteilen, und Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen bis zum 25. August 2009 eingeräumt. Unter anderem hat ein Gläubiger mit der Begründung Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, dass die Insolvenzantragstellung verzögert gewesen sei.

 

Das Gericht erteilte die beantragte Restschuldbefreiung.

Sei die Frist der Abtretungserklärung verstrichen, bevor die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, sei über die Frage der Restschuldbefreiung unter Beachtung eventuell gegebener Versagungsgründe zu entscheiden. Eine förmliche Ankündigung der Restschuldbefreiung sei im vorliegenden Fall nicht geboten, da die sechsjährige Frist der Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen sei. Ein Grund für eine Fortführung des Verfahrens liege nicht vor. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ist beendet.

Voraussetzungen für eine Versagung liegen nicht vor. Dem Schuldner könne keine verzögerte Insolvenzantragstellung vorgeworfen werden, da es eine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen nicht gäbe.

Zum weiteren Verfahrensfortgang merkt das Gericht noch an:

Das Insolvenzverfahren sei fortzuführen. Der Insolvenzbeschlag der pfändbaren Einkommensbestandteile entfalle, mit der Folge, dass das schuldnerische Einkommen fortan im vollen Umfange dem Schuldner zusteht. Der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erworbenen Vermögens, das Amt des Insolvenzverwalter und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger bleiben bestehen.

 

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Fazit: Spätestens gegen Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung sollte man als Schuldner anwaltlichen Beistand suchen, damit die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht vertrödelt wird und man nicht noch über das Ende der Laufzeit hinaus unnötig Beträge an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) abführt.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 02.09.2009; 74 IN 34/03)

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