Wem gehört der Vorschussrückzahlungsanspruch wegen nicht erbrachter Dienstleitungen?

Wem gehört der Vorschussrückzahlungsanspruch wegen nicht erbrachter Dienstleitungen?
09.10.2013268 Mal gelesen
Ansprüche des Schuldners auf eine höchstpersönliche Dienstleistung unterliegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht dem Insolvenzbeschlag, denn sie sind nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar.

Ein Kaufmann beauftragte einen Berater im Januar 2008, ihn in einer wirtschaftlichen Krise zu beraten. Die Abrechnung sollte nach erbrachter Leistung erfolgen. Am 1. Februar 2008 leistete der Kaufmann einen Vorschuss auf die Beratungsleistungen in Höhe von 6.842,50 Euro. Am 4. Februar beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind.

Am 17. März 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verklagte in einer Stufenklage den Berater auf Abrechnung der erbrachten Beratungsleistungen. Am 9. Juli 2009 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Im April 2010 erteilte der Berater die geforderte Abrechnung. Aus ihr ergab sich ein Guthaben in Höhe von 4.105,50 Euro. Dieses Guthaben stand nach Auffassung des Insolvenzverwalters der Masse zu.

Er trat das angebliche Guthaben an einen Zessionar ab, der es nunmehr gegen den Berater klagweise geltend machte.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage des Zessionars statt.

 

Auf die Revision des beklagten Beraters wies der Bundesgerichtshof den Anspruch zurück.

Der Vertrag, durch den sich der Berater gegenüber dem Schuldner zur entgeltlichen wirtschaftlichen Beratung verpflichtete, sei rechtlich als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen. Forderungen aus einem solchen Vertrag seien jedoch nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar. Auch ein Anspruch des Insolvenzverwalters oder des Zessionars auf Rückzahlung des unverbrauchten Vorschusses sei nicht feststellbar.

Die Klage war im Übrigen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung begründet. Die Zessionarin sei für einen solchen Anspruch nicht aktivlegitimiert, weil sich die mit dem Insolvenzverwalter geschlossene Abtretungsvereinbarung nicht auf Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung erstreckte. 

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Fazit: Hat man für zu erbringende Dienstleistungen von einem Insolvenzschuldner schon Geld bekommen, sollte man, bevor man einer Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nachkommt, vorher anwaltlichen Rat einholen.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2013; IX ZR 69/12

Vorinstanz: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 17.02.2012; 8 U 88/11

Landgericht Mainz, Urteil vom 15.12..2010; 903 O 295/08 )

 

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