Geringere Kosten bei Eigenverwaltung rechtfertigen keine Verfahrenseröffnung bei Massearmut

Geringere Kosten bei Eigenverwaltung rechtfertigen keine Verfahrenseröffnung bei Massearmut
01.10.2013216 Mal gelesen
Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nach Aussage des Bundesgerichtshofs nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden.

Manche Schuldner haben seltsame Ideen und wundern sich dann, dass diese sich nicht realisieren lassen:

Eine Schuldner (natürliche Person) beantragte am 4. Juni 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Begründet wurde der Antrag unter Vorlage eines Gutachtens aus dem Jahre 2002 mit Zahlungsunfähigkeit. Das Gutachten war anlässlich eines im Jahre 2001 von einer Gläubigerin gestellten, schließlich als unzulässig abgewiesenen Insolvenzantrags eingeholt worden.

Diesmal wollte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung. Kostenstundung wollte er nicht beantragen, wohl aber Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat das Insolvenzgericht die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und auf Anordnung der Eigenverwaltung zurückgewiesen, nachdem es zuvor ohne Ergebnis den Schuldner zur Einzahlung eines Kostenvorschusses für die Masse aufgefordert hat.

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Der angeforderte Kostenvorschuss sei überhöht gewesen, weil das Gericht bei der Berechnung der Kosten nicht berücksichtigt habe, dass das Verfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden sollte.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.

 

Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Die Anordnung der Eigenverwaltung könne nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies vorsehe. Eine Anfechtung der Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung sei nicht vorgesehen.

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keine Eigenverwaltung anzuordnen, könne auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse angefochten werden.

Nach verbreiteter Ansicht soll der Schuldner zwar im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags geltend machen können, der angeforderte Vorschuss sei fehlerhaft berechnet worden.

Ist die Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung jedoch einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen, gelte gleiches auch für die Höhe des angeforderten Vorschusses, soweit diese von der Eigenverwaltung abhängt. Die Prüfung, ob das Insolvenzgericht zu Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt habe, könne nicht dazu führen, dass das Beschwerdegericht einen geringeren Vorschuss anordnet, welcher eine Eigenverwaltung zwingend voraussetze.

Führt die Ablehnung mittelbar zur Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, bleibt es bei dieser Entscheidung. Dem Schuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung erreichen will, bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Er könne nicht die Anordnung der Eigenverwaltung dadurch erzwingen, dass er einen Vorschuss in Aussicht stellt, der nur zur Deckung der geringeren Kosten einer Eigenverwaltung ausreicht.

Dieser Fall zeigt auf, dass es nicht sinnvoll ist, ausdrücklich darauf zu verzichten, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Man erreicht damit nur, dass es zu einer Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse kommt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2007; IX ZB 85/05

Vorinstanz: Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.02.2005; 86 49/05

Amtsgericht Bln-Charlottenburg, Beschluss vom 22.12.2004; 101 IN 2804/04)

 

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