Schuldner muss die Ablehnung der Eigenverwaltung klaglos hinnehmen

Schuldner muss die Ablehnung der Eigenverwaltung klaglos hinnehmen
01.10.2013248 Mal gelesen
Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann nach Aussage des Bundesgerichtshofs weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden.

Der Schuldner hat die Möglichkeit bei Stellung eines Insolvenzantrags die Eigenverwaltung zu beantragen. Plant der Schuldner eine Betriebsfortführung oder erhofft er sich die Durchsetzung eines Insolvenzplanes, ist die Eigenverwaltung für ihn sinnvoll, da ihm die Herrschaft über das Unternehmen verbleibt, er nicht unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters steht, sondern nur von einem Sachwalter begleitet wird. Was ist aber, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren zwar eröffnet, aber von einer Eigenverwaltung nichts wissen will?

Am 3. August 2004 beantragte eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Am 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden.

Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück.

Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung könne nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Gerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden. Eine Anfechtung der Anordnung oder deren Ablehnung sei nicht vorgesehen.

Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung könne auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden. Zwar stehe dem Schuldner ein Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu; jedoch nur gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt, nicht aber gegen die Eröffnung unter Ablehnung der Eigenverwaltung.

Die Eigenverwaltung sei keine eigene Form des Insolvenzverfahrens, die bei Vorliegen der Voraussetzung zwingend angeordnet werden müsse. Ist entweder der Schuldner oder aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insolvenzverfahren, nicht aber die Eigenverwaltung statt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Antrag auf Eigenverwaltung unter anwaltlicher Beratung sehr sorgfältig vorbereitet werden muss, damit es gar nicht erst zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Ablehnung der Eigenverwaltung kommt. Schnellschüsse verbieten sich hier.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2007; IX ZB 10/05

Vorinstanz: Landgericht Würzburg, Beschluss vom 02.12.2007; 3 T 2459/04

Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 01.04.2004; 1 IN 377/04)

 

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