Kein Rechtsmittel gegen Beschluss der Gläubigerversammlung zur Aufhebung der Eigenverwaltung

Kein Rechtsmittel gegen Beschluss der Gläubigerversammlung zur Aufhebung der Eigenverwaltung
01.10.2013374 Mal gelesen
Nach Aussage des Bundesgerichthofs kann ein Beschluss der Gläubigerversammlung, beim Insolvenzgericht die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, nicht von überstimmten Gläubigern angefochten werden.

Der Schuldner hat Glück, wenn das Gericht seinen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung erst einmal nachkommt. Schlecht natürlich, wenn eine Mehrheit der Gläubiger in der Gläubigerversammlung beschließt, beim Gericht die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen. Kann man als Schuldner darauf hoffen, dass einer der überstimmten Gläubiger dagegen vorgeht?

Am 1. Juni 2009 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und ordnete, wie beantragt, Eigenverwaltung an. Zum Sachwalter ernannte es den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter. In der ersten Gläubigerversammlung beschlossen 40 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 72.655.283,63 € gegen 56 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 34.964.590,37 € die Aufhebung der Eigenverwaltung, wobei die Summenmehrheit sich im Wesentlichen aus den Forderungen der Kreditinstitute zusammensetzte. Einmal gefasste Beschlüssen der Gläubigerversammlung über die Aufhebung der Eigenverwaltung sind keine Empfehlungen, sondern für das Gericht verbindlich.

Ein leitender Angestellter der Schuldnerin hat daher noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der angefochtene Beschluss widerspreche den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger, weil es nach Aufhebung der Eigenverwaltung zur Zerschlagung der Schuldnerin kommen werde.

Das Insolvenzgericht wies seinen Antrag als zulässig, aber unbegründet zurück. Ebenso geschah es mit seiner sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht.

 

Der Bundesgerichtshof erklärte auf seine Rechtsbeschwerde hin, dass schon der erste Antrag des überstimmten Gläubigers unzulässig war. Erst Recht gelte dies für seine Beschwerden.

Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, steht dem überstimmten Gläubiger weder ein Rechtsmittel zu, noch kann er die Aufhebung des Beschlusses verlangen. Sein entsprechender Antrag war mithin unstatthaft; das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den seinen Antrag als unbegründet zurückweisenden Beschluss des Insolvenzgerichts war deswegen unzulässig.

Nach richtiger Ansicht könne die Aufhebung eines Beschluss der Gläubigerversammlung zur Aufhebung der Eigenversammlung auch nicht nach Bestimmung in der Insolvenzordnung verlangt werden, der die Aufhebung vorsieht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger widerspricht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Besuche von Gläubigerversammlungen mit anwaltlicher Beratung und Begleitung sorgfältig vorbereitet sein müssen, da in vielen Fällen ein einmal gefasster Beschluss nicht mehr revidiert werden kann.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011; IX ZB 64/10

Vorinstanz: Landgericht Hagen, Beschluss vom 12.03.2010; 3 T 477/09

Amtsgericht Hagen, Beschluss vom 14.09.2009; 103 IN 44/09 )

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage