Abmahnfallen bei Gewinnspielen

Wirtschaft und Gewerbe
20.09.20131929 Mal gelesen
Die Durchführung von Gewinnspielen ist für Unternehmen eine sehr lukrative Art Werbung zu machen. Es gibt jedoch einiges zu beachten, wenn man sich als Veranstalter eines Gewinnspiels nicht der Gefahr einer Abmahnung oder gar einer Strafe aussetzen möchte.

Gewinnspiele in Abgrenzung zu Glücksspielen

Zunächst einmal ist es wichtig zwischen einem Gewinnspiel und einem Glücksspiel zu differenzieren. Ein Gewinnspiel kann von jedem durchgeführt werden. Wer ein Glücksspiel durchführen will braucht hingegen eine staatliche Genehmigung. Fehlt diese, drohen strafrechtliche Konsequenzen (§284 StGB).

Ein Gewinnspiel liegt vor, wenn ohne Leistung eines Einsatzes zur Teilnahme an einem Spiel aufgefordert wird. Der Gewinner wird dabei durch irgendein Zufallselement bestimmt. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn man durch die Leistung eines Einsatzes eine Gewinnchance erwirbt. Bei diesem Einsatz kann es sich sowohl um Geld, als auch um den Kauf einer Ware oder Ähnliches handeln. Bei einem Glücksspiel hängt der Gewinn ausschließlich oder überwiegend vom Zufall ab.

Der versteckte Einsatz beim Gewinnspiel

Die Abgrenzung ist nicht immer ganz eindeutig. Schwierig wird der Fall, wenn die Gewinnspielcoupons einer Ware beiliegen oder am Etikett angebracht sind und man für die Teilnahme am vermeintlich kostenlosen Gewinnspiel erst die Ware kaufen muss. Dieser versteckte Einsatz, den der Teilnehmer erbringen müsste, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Gem. §4 Nr. 6 UWG darf die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht vom Kauf einer Ware abhängig gemacht werden. Dieses Verbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Teilnahme freigestellt wird, die Gewinnchance aber wiederum vom Kauf einer Ware abhängig gemacht wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

Ausnahmen bestehen bei Gewinnspielen in Zeitschriften und Kaufpreisrabatten in Form eines Gewinnspiels. Solche Kaufpreisrabatte liegen vor, wenn beispielsweise versprochen wird, dass der 100. Kauf eines T-Shirts umsonst ist. Gewinnspiele in Zeitschriften sind erlaubt, weil diese typischerweise mit der Zeitschrift verbunden sind. Bei der Gewährung von Kaufpreisrabatten wird argumentiert, dass es sich hier um kein getrenntes Gewinnspiel handelt, sondern hauptsächlich um einen normalen Kaufpreisrabatt. Allerdings darf bei der Gewährung solcher Kaufpreisrabatte nicht die Spiellust des Verbrauchers geweckt werden. Der Kauf der Ware darf am Ende nicht ausschließlich von der Lust zu gewinnen abhängig sein, sondern muss weiterhin eine rationale Entscheidung darstellen.

Was für die ordnungsgemäße Durchführung eines Gewinnspiels zu beachten ist:

Teilnehmer dürfen nicht unter einem psychologischen Zwang stehen

Die Teilnehmer des Gewinnspiels dürfen nicht durch irgendeine Art psychologischen Zwang dazu verleitet werden eine Ware oder Ähnliches zu kaufen. Zum Beispiel wäre es nicht rechtmäßig einen Teilnehmer zu zwingen seine Teilnahmekarte in einem kleinen Ladenlokal persönlich beim Verkäufer abzuholen. In dieser Situation ist die Gefahr zu groß, dass der Spieler ein schlechtes Gewissen bekommt und sich verpflichtet fühlt etwas einzukaufen.

Eindeutige Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig angegeben werden. Sie müssen zudem leicht einsehbar und ständig verfügbar sein. Ein bloßer Verweis auf eine andere Quelle reicht in der Regel nicht. Im Einzelnen muss angegeben werden:

  • Wann das Gewinnspiel genau endet
  • Wann der Termin für die Verkündung des Gewinners stattfindet
  • Wer überhaupt berechtigt ist am Gewinnspiel teilzunehmen
  • Der Hinweis, dass das Gewinnspiel nicht vom Erwerb von Waren oder Ähnliches abhängig gemacht wird
  • Nach welchen Regeln oder nach welchem Verfahren der Gewinner ermittelt wird
  • Auf welche Art und Weise der Gewinn später erlangt werden kann
  • Hinweise zum Datenschutz

Die persönlichen Daten der Teilnehmer müssen selbstverständlich ausreichend geschützt sein. Es muss sichergestellt werden, dass diese ausschließlich zum Zwecke des Gewinnspiels genutzt werden und nicht zu Marketingzwecken. Alles andere bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des Teilnehmers. Es dürfen auch ohne Einwilligung nicht mehr Daten erhoben werden, als für das Spiel zwingend notwendig ist.

  • Woraus der Gewinn genau besteht

Der Gewinn muss in seinem Wert und seinem Bestand deutlich feststehen. Man darf nicht mit dem "neusten Spiel" werben, wenn dieses schon fünf Jahre alt ist. Es darf auch nicht mit einem hohen Gewinn geworben werden, wenn zusätzlich noch andere Gewinne von geringerem Wert mit verlost werden.

  • Der Hinweis, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Dieser Hinweis ist sehr wichtig im Hinblick auf mögliche, spätere Rechtsstreitigkeiten bei der Gewinnauszahlung. Es sind Fälle bekannt, bei denen Teilnehmer der Ansicht waren, dass ihnen der Gewinn zusteht und die bereit waren den Gewinn vor Gericht einzuklagen. Mögliche Zusatzkosten, die zum Beispiel beim Gewinn einer Reise entstehen, müssen ebenfalls explizit angegeben werden. Der Rechtsweg ist natürlich nicht ausgeschlossen, wenn ein Teilnehmer bewusst über den Gewinn getäuscht wurde oder ein sonstiger Missbrauch im Rahmen des Spiels stattgefunden hat.

Die Teilnehmer dürfen nicht gezwungen werden den Newsletter zu abonieren

Einige Veranstalter von Gewinnspielen würden gerne die Teilnahme am Spiel von der Zustimmung zu einem Newsletter Abo abhängig machen. Die Zulässigkeit dieser Praxis ist umstritten. Einig sind sich die Juristen, dass in diesem Fall der Teilnehmer wenigstens über seine Rechte aufgeklärt werden muss. Das heißt es muss deutlich gemacht werden, dass der Teilnehmer der Nutzung seiner Daten widersprechen kann. Der Teilnehmer muss zudem zwingend noch vor dem Beginn der Eingabe seiner Daten über die notwendige Zustimmung zum Newsletter aufgeklärt werden.

Die Veröffentlichung des Gewinnernamens

Der Name des Gewinners darf nicht ohne sein ausdrückliches Einverständnis veröffentlicht werden. Ohne seine Zustimmung dürfen höchstens Abkürzungen des Namens bekannt gemacht werden.

Sonderfall: Vermeintliche Gewinnzusagen

Willkürliche Gewinnzusagen hat vermutlich jeder schon einmal bekommen. Als Werbung auf Webseiten oder in Schriftform im Briefkasten. Diese Gewinnzusagen sind natürlich nicht als solche zu verstehen. Meist steckt dahinter die Aufforderung Geld zum Mitspielen zu investieren oder sich zumindest als Teilnehmer anzumelden. Der Urheber solcher vermeintlichen Gewinnspielzusagen kann wegen irreführender Werbung abgemahnt werden. Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen, wie sich aus §16 UWG ergibt. Schließlich kann dieser in manchen Fällen zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet werden. Dies ist der Fall bei einer schriftlichen, personalisierten Zusage.

Fazit: So einfach die Marketingstrategie "Gewinnspiel" auch klingt, sollten sich Unternehmen vorsichtshalber vorher juristischen Rat einholen, um sich vor unangenehmen Konsequenzen wie einer Abmahnung zu schützen.

 

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