OLG Hamm erklärt Schadensersatz-Klausel bei „unberechtigtem Rücktritt“ für unwirksam

Wirtschaft und Gewerbe
13.09.2013337 Mal gelesen
Die AGB-Klausel eines Unternehmers darf nicht einfach vorsehen, dass der Kunde bereits bei „unberechtigtem Rücktritt, Abbestellung oder Abnahmeverweigerung“ Schadensersatz leisten muss. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.

Ein Unternehmen vertreibt Fertiggaragen an Verbraucher. In den auf der Rückseite ihrer Verträge befindlichen AGBs heißt es unter anderem: "Bei unberechtigtem Rücktritt, Abbestellung oder Abnahmeverweigerung leistet der Kunde oder dessen vollmachtloser Vertreter Schadensersatz in Höhe von 25% der Auftragssumme, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen. Wir hoffen jedoch, dass Sie sich für die Abnahme der Garage entscheiden."

Gegen diese Klausel ging ein Wettbewerbsverband vor und schickte dem Unternehmen eine Abmahnung zu. Gleichzeitig forderte er es zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Als die Firma sich weigerte, zog er vor Gericht.

Das Landgericht Detmold gab der Klage mit Urteil vom 04.12.2012 (Az. 6 O 13/12) statt. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht, weil die Klausel nach § 309 Nr. 4 BGB unwirksam ist.  Denn das Unternehmen wird durch diese Klausel von der gesetzlichen Obliegenheit der Fristsetzung freigestellt. Zwar wird eine Fristsetzung nicht ausdrücklich für entbehrlich erklärt. Die Firma nimmt aber eine Rechtsfolge, nämlich Schadensersatz für sich in Anspruch, die nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung eintritt.

Schadensersatz-Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB

Das Oberlandesgericht Hamm wies die hiergegen eingelegte Berufung des Unternehmens mit Urteil vom 18.06.2013 (Az. 4 U 23/13) zurück. Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klausel gegen § 309 Nr. 4 BGB verstößt.

Kunde muss zunächst Frist gesetzt werden

Denn nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB muss dem Kunden normalerweise erfolglos eine angemessene Frist für die Erfüllung der Leistung gesetzt werden, ehe ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht wird.

Nur im Gesetz genannte Ausnahmen sind zulässig

Anders ist das nach § 281 Abs. 2 BGB nur, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Unberechtigter Rücktritt reicht nicht für Schadensersatz

Eine derartige Erfüllungsverweigerung liegt jedoch bei einem unberechtigtem Rücktritt, Abbestellung oder Abnahmeverweigerung noch nicht unbedingt vor. Darüber hinaus knüpft die Klausel den Schadensersatzanspruch auch nicht an besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift. Da die Voraussetzungen des § 281 BGB bei Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund des Schuldnerschutzes zwingend vorliegen und dabei auch eng ausgelegt werden müssen, ist die Klausel unwirksam.

 

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