Keine Restschuldbefreiung für Schuldner, der mit unbekannter Anschrift ins Ausland verschwindet

Keine Restschuldbefreiung für Schuldner, der mit unbekannter Anschrift ins Ausland verschwindet
06.09.2013503 Mal gelesen
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine Anschrift mitteilt, so dass dieser außer Stande ist, dessen abgetretenen pfändbaren Einkünfte zu ermitteln und einzuziehen.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen Antrag, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war, am 30. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 5. Dezember 2005 wurde ihm Restschuldbefreiung angekündigt und ein Treuhänder bestellt. Am 6. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Seither befindet er sich in der Wohlverhaltenszeit. Sie würde planmäßig am 30. Juni 2009 enden.

Am 9. Juni 2006 teilte der Schuldner dem Gericht mit, er werde im Mai 2007 mit seiner Familie nach Kanada auswandern, weil er dort in Alberta, einen guten Arbeitsplatz angeboten bekommen habe. Eine neue Wohnanschrift könne er dem Gericht nicht angeben. Eine inhaltsgleiche Mitteilung machte er mit Schreiben vom 6. April 2007 dem Treuhänder. Seitdem ist er verschwunden. Eine Meldeanfrage des Gerichts ergab, dass er als mit unbekanntem Ziel verzogen registriert ist.

Das Finanzamt und die Volksbank als Gläubiger beantragten, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

 

Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung.

Die Anträge sind zulässig und begründet. Nach der Insolvenzordnung obliege es dem Schuldner in der Wohlverhaltenszeit jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Gegen diese Obliegenheit habe der Schuldner durch sein festgestelltes Verhalten nach der Auswanderung nach Kanada verstoßen.

Hierdurch wurde auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt. Anders als bei einer kurzfristigen vorübergehenden Unerreichbarkeit des Schuldners ist der Treuhänder im vorliegenden Fall infolge des vollständigen Verschwindens des Schuldners außerstande, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen; er konnte nicht einmal nachträglich vom Schuldner Einkommensnachweise für die Zeit seit Mai 2007 verlangen oder auf andere Weise die Einkommensverhältnisse aufklären. Die Obliegenheitsverletzung ist für den Schuldner offenkundig. Nichts spricht dafür, dass sie ihm nicht bewusst war oder dass er aus anderen Gründen nicht schuldhaft gehandelt habe.

Eine Anhörung des Schuldners ist wegen seines unbekannten Aufenthalts unterblieben. Ein Vertreter, der angehört werden könnte, ist nicht bekannt.

Da die Restschuldbefreiung versagt wird, ist auch die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten nicht mehr gerechtfertigt und deshalb aufzuheben.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 13.01.2009; 62 IN 147/03)

 

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