Haftung des Insolvenzverwalters bei Nutzungsvereinbarung über eine Gewerbeimmobilie

Haftung des Insolvenzverwalters bei Nutzungsvereinbarung über eine Gewerbeimmobilie
06.09.2013350 Mal gelesen
Die unterlassene Kündigung einer Nutzungsvereinbarung, die der Vermieter nach Erlangung eines Räumungstitels mit dem Insolvenzverwalter schließt und die für den Fall der Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung aus dem Titel vorsieht, steht nach Ansicht

des Oberlandesgerichts Celle der Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht gleich.

Der Insolvenzschuldner betrieb in Räumlichkeiten einer Vermieterin ein Dentallabor. Durch Urteil des Landgerichts Stade vom 16. November 2006 wurde der Insolvenzverwalter zur Räumung und Herausgabe dieser Räumlichkeiten an die Vermieterin verurteilt. Nachträglich trafen die Parteien zunächst am 30. Januar 2007 und später am 19. Juni 2009 eine Vereinbarung über die Weiternutzung der Gewerberäume gegen Nutzungsentschädigung und den vorübergehenden Verzicht auf Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel.

Dem Insolvenzschuldner wurde am 11. August 2010 Restschuldbefreiung erteilt. Seit dem 1. August 2010 unterblieb die Zahlung der Nutzungsentschädigung.

Die Vermieterin meint, wenn sie keine Miete aus der Insolvenzmasse bekäme, dann müsse ihr der Insolvenzverwalter wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten Schadensersatz leisten und erhob, da derselbe freiwillig nicht zahlte, vor dem Landgericht Klage.

 

Dieses wies die Klage der Vermieterin ab.

Ihre Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle hatte auch keinen Erfolg.

Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Kündigung der Nutzungsvereinbarung bestehe nicht. Richtig sei zwar, dass nicht lediglich das Eingehen einer Masseverbindlichkeit, sondern auch die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch den Insolvenzverwalter "Begründung" einer Masseverbindlichkeit sein könne. Im konkreten Fall stehe das Unterlassen der Kündigung jedoch der Begründung der Masseverbindlichkeit nicht gleich. Denn es bedurfte keiner Kündigung des Schuldverhältnisses, um es im Fall der Masseunzulänglichkeit "frühestmöglich" zu beenden.

Die Vermieterin verfüge über einen Räumungstitel und könne für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung in Form der vereinbarten Nutzungsentschädigung unmittelbar die Räumung betreiben.

Es war damit gerade keine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters erforderlich, um ihr den Ausstieg aus einem Rechtsverhältnis zu ermöglichen, bei dem sie als Massegläubigerin verpflichtet blieb, ihre Gegenleistung zu erbringen, während der Masse eine Erfüllung ihrer Zahlungspflicht unmöglich war.

Unabhängig davon, dass der Insolvenzverwalter bereits nicht verpflichtet war, die Nutzungsvereinbarung zu kündigen, ist auch der vom Insolvenzverwalter beanspruchte Schaden keine zurechenbare Folge einer Pflichtverletzung in Form des Unterlassens einer frühzeitigen Kündigung, denn der Massegläubiger ist beim Insolvenzrechtlichen Schadensersatzanspruch nur so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verwalter keine Pflichtverletzung begangen hätte.

Damit scheide ein Anspruch auf entgangene Nutzungsentschädigung in Höhe von 72.306,96 € ohnehin aus. Diesen Anspruch stützt die Vermieterin nicht auf die entgangene Möglichkeit anderweitiger Vermietung sondern auf die fortdauernde Nutzung durch den Insolvenzschuldner.

Damit war die Klage abzuweisen.

(Quelle: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.02.2013; 16 U 143/12

Vorinstanz: Landgericht Stade; Urteil vom 09.10.2012)

  

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