Insolvenzmasse zahlt Einkommensteuer aus der Tätigkeit einer insolventen Ärztin

Insolvenzmasse zahlt Einkommensteuer aus der Tätigkeit einer insolventen Ärztin
04.09.2013400 Mal gelesen
Wenn der Treuhänder die weitere Tätigkeit der insolventen Ärztin duldet und den pfändbaren Betrag des Einnahme-Überschusses zur Masse zieht, ist hierin nach Ansicht des Finanzgerichts Köln eine massebezogene Verwaltungshandlung zu sehen, die es rechtfertigt, die Einkommensteuer gegenüber der Masse

festzusetzen.

Über das Vermögen einer Zahnärztin wurde am 27. März 2001das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin war seit dem 1. Juli .2001 als Zahnärztin aufgrund einer Kooperationsvereinbarung bei einer Ärztegemeinschaft tätig.

Die Ärztegemeinschaft stellte der Insolvenzschuldnerin die erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung. Dafür trat die Insolvenzschuldnerin die ihr gegenüber Patienten und der kassenärztlichen Vereinigung zustehenden Forderungen an die Ärztegemeinschaft ab. Nach einem von ihr ohne Einbeziehung des Treuhänders abgeschlossenen Vertrag standen ihr pauschal 25 % der von ihr abrechenbaren Honorare zu, während 75 % beim Seniorpartner der Ärztegemeinschaft verblieben. Die Differenz zwischen den Ausgaben und dem Anteil des Seniorpartners verblieb bei diesem als Gewinn. Nach der Kooperationsvereinbarung wurden die abgerechneten Honorarforderungen bis auf Widerruf durch den Treuhänder direkt die Schuldnerin ausgezahlt.

Da der Treuhänder für die Jahre 2004 und 2005 für die Einnahmen aus der Tätigkeit der Zahnärztin keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätze das Finanzamt die Einnahmen und erließ Einkommensteuerbescheide zulasten der Masse.

Der Treuhänder meint, die Masse schulde dem Finanzamt keine Einkommensteuer und legte Einspruch ein.

Nach Zurückweisung des Einspruchs klagte der Treuhänder vor dem Finanzgericht Köln.

 

Das Finanzgericht Köln wies seine Klage ab.

Auch in der Insolvenz sei für den jeweiligen Besteuerungszeitraum eine einheitliche Veranlagung durchzuführen, in die sämtliche Einkünfte einzubeziehen sind, die der Insolvenzschuldner in dem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Werde die Steuerforderung durch die Verwaltung, und Verteilung der Masse begründet, so handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung. Eine als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Steuerforderung sei nach der Insolvenzordnung vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Sie wird mittels Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Beruht die Steuerforderung auf dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners, ist sie gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen.

Ausschlaggebend sei, wann, durch welche Vorgänge und in welchem Umfang die Steuerschuld im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet wurde. Danach bestimmt sich, ob es sich um eine Masseverbindlichkeit oder eine insolvenzfreie Forderung handelt.

In Anwendung dieser Grundsätze habe das Finanzamt die festgesetzte Einkommensteuer zutreffend als Masseverbindlichkeit mittels Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Treuhänder festgesetzt, da die Einkünfte der Zahnärztin aus ihrer ärztlichen Tätigkeit auf Verwaltungsmaßnahmen des Treuhänders beruhen.

Im Streitfall sei die erforderliche massebezogene Verwaltungshandlung des Treuhänders bezüglich der Einkünfte der Zahnärztin in sämtlichen Streitjahren darin zu sehen, dass er von der Freigabemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die selbständige Tätigkeit der Zahnärztin zumindest geduldet und den pfändbaren Betrag zur Insolvenzmasse gezogen habe.

Aus diesem Grunde sei die Masse Schuldner der Einkommensteuer.

(Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.06.2012; 11 K 1069/09

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter III R 32/13)

 

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