Umsatzsteuerguthaben steht nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter dem Schuldner zu

Umsatzsteuerguthaben steht nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter dem Schuldner zu
04.09.2013643 Mal gelesen
Gibt der Insolvenzverwalter einem Unternehmer einen Teil des Vermögens frei, wird ein durch die Tätigkeit mit diesem Vermögen erworbenes Umsatzsteuerguthaben nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht als Neuerwerb Teil der Insolvenzmasse, sondern es fällt wegen des Zusammenhangs mit dem

freigegebenen Gegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners.

Eine GmbH & Co KG betrieb ein Bauunternehmen. Durch den Generalunternehmervertrag von 1997 verpflichtete sie sich, das Bauvorhaben "C-Fabrik Straße" in D zu verwirklichen, nämlich in einem ehemaligen Betriebsgebäude schlüsselfertige Wohnungen zu errichten. Vertragspartner und Bauherr war die E-Bauträger und Verwaltungs-GmbH aus D. Der Auftrag hatte ein Gesamtvolumen von 6,5 Mio. DM. In Höhe von 1,5 Mio. Eine Sparkasse hatte sich für den E-Bauträger verbürgt.

1999 geriet die GmbH & Co KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erörterte mit dem Bauherrn Möglichkeiten, das Bauvorhaben "C-Fabrik Straße" fortzuführen.

In seinem Gutachten für das Amtsgericht führte der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass aus dem Bauvorhaben für die Masse keine Zuflüsse mehr zu erwarten seien. Die vom Bauherrn erbrachten Akontozahlungen seien im Wesentlichen leistungsadäquat. Die Kosten für die Mängelbeseitigung und die Restbauarbeiten würden etwa 1,2 Mio. DM betragen und lägen damit deutlich über der Restvergütung Insolvenzschuldnerin von 1 Mio. DM. Da die Sparkasse aufgrund ihrer Bürgschaft ein eigenes Interesse an einer ordnungsgemäßen Beendigung des Bauvorhabens habe, werde das Bauvorhaben im Einvernehmen mit der Sparkasse nach Eröffnung des Verfahrens aus der Insolvenzmasse freigegeben werden.

Der Zahlungsverkehr für das Bauvorhaben wurde über ein von der Sparkasse eröffnetes Baukonto abgewickelt.1999 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter. Die Klägerin setzte ihre Arbeiten an dem Bauvorhaben mit Unterstützung der Sparkasse fort. Die Wohnungen wurden nach und nach bezogen.

Gegenüber den beiden Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Schuldnerin erklärte der Insolvenzverwalter, dass er mit sofortiger Wirkung das Bauvorhaben "C-Fabrik Straße" aus dem Insolvenzbeschlag freigebe: "Hiermit erlischt jegliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Unterzeichners als Insolvenzverwalter in Bezug auf das vorgenannte Bauvorhaben. Hinsichtlich des freigegebenen Bauvorhabens sind nunmehr wieder Sie als Geschäftsführer unmittelbar zuständig."

Bezüglich des Bauvorhabens "C-Fabrik Straße" gaben die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt ab, die ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 34.000 EUR auswiesen.

Das Finanzamt teilte indes mit, dass eine Umsatzsteuerveranlagung nur für das Bauvorhaben "C-Fabrik Straße" nicht zulässig sei und die Besteuerungsgrundlagen unter der Steuernummer für die Masse erfasst werden müssten.

Das sahen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin nicht ein.

 

Nach zurückgewiesen Einspruch erhoben sie Klage vor dem Finanzgericht.

Das Finanzgericht ließ die Klage, was die Höhe des Anspruchs betrifft, offen, gab ihr jedoch dem Grunde nach statt.

Das Finanzamt sei verpflichtet, die Umsatzsteuer für die Streitjahre nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und insbesondere sicherzustellen, dass eine Umsatzsteuervergütung nicht zu Unrecht versagt wird. In den beiden Umsatzsteuererklärungen hat die Bauunternehmerin jeweils einen Überschuss zu ihren Gunsten berechnet. Dieser beruht darauf, dass die abziehbaren Vorsteuerbeträge höher sind als die Steuer auf die Umsätze. Der Überhang anrechenbarer Vorsteuer über die zu Lasten des Unternehmers entstandene Umsatzsteuer ist ein Umsatzsteuervergütungsanspruch.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe an der Unternehmereigenschaft der Bauunternehmerin nichts geändert. Die Verfahrenseröffnung hat lediglich dazu geführt, dass das Bauunternehmen aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzrechts seither aus drei Unternehmensteilen besteht, nämlich dem vorinsolvenzrechtlichen Teil, dem durch die Insolvenzmasse gebildeten Teil und dem nicht zur Insolvenzmasse gehörenden, insolvenzfreien Teil.

Die hier zu beurteilenden Umsatzsteuervergütungsansprüche gehören zum insolvenzfreien Unternehmensteil. Die Bauunternehmerin hat die Ansprüche durch ihre Arbeiten an dem Bauvorhaben erworben, das der Insolvenzverwalter zuvor aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, kann der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber erklären, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Dies sei hier geschehen. In diesem Fall werde ein durch die Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch nicht etwa als Neuerwerb wieder Teil der Insolvenzmasse, sondern er fällt wegen des Zusammenhangs mit dem freigegebenen Gegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners.

Der Einwand des Finanzamtes, der Insolvenzverwalter habe die Umsatzsteuerguthaben nicht freigegeben, ist deswegen nicht haltbar. Das Gleiche gilt für die Auffassung, die pauschale Freigabe eines Betriebs eines selbständig tätigen Schuldners oder einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Rechtspositionen sei insolvenzrechtlich unzulässig.

(Quelle: Finanzgericht Köln, Beschluss vom 21.04.2011; 6 K 1598/07)

 

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