Nach Freigabe der Arbeitsverhältnisse ist der Insolvenzverwalter für Kündigungsschutzklagen der falsche Beklage

Nach Freigabe der Arbeitsverhältnisse ist der Insolvenzverwalter für Kündigungsschutzklagen der falsche Beklage
03.09.2013430 Mal gelesen
Mit der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters geht die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen sofort auf den Schuldner über. Der Insolvenzverwalter ist für eine Kündigungsschutzklage nach Abgabe der Freigabeerklärung nicht mehr passiv

legitimiert

Ein Arbeitnehmer war seit dem 6. Mai 2010 bei Herrn D., der als Einzelunternehmer einen Kurier- und Kleinsttransportbetrieb führte, beschäftigt. Er sollte ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.250,00 € erhalten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 erklärte Herr D. gegenüber unserem Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung wegen Wegfalles eines Auftraggebers und Insolvenz. Das Kündigungsschreiben ging ihm am 15. Mai 2010 zu.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 8274 IN 157/109 eröffnete das Amtsgericht Braunschweig das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn D.

Gleich bei Eröffnung des Verfahrens erklärte der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber, dass er dessen selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigebe. Die Freigabe wurde sowohl dem Finanzamt, als auch dem Amtsgericht mitgeteilt und im Internet bekannt gemacht.

Mit seiner am 1. Juni 2010 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage gegen den Insolvenzverwalter wehrte sich unser Arbeitnehmer gegen die außerordentliche Kündigung. Er rügte das Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche Kündigung und machte geltend, dass Arbeitsverhältnis hätte nur ordentlich mit Ablauf des 15. Juni 2010 gekündigt werden können.

 

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Auf die Berufung des Insolvenzverwalters hob das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts auf.

Die Klage ist unbegründet. Der Insolvenzverwalter sei für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren nicht passivlegitimiert.

Zunächst sei der Insolvenzverwalter mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. Mai 2010 um 13:00 Uhr als bestellter Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Schuldners eingetreten. Hat der spätere Schuldner gekündigt, ist ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter alleiniger richtiger Adressat der Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Insolvenzverwalter zählte auf Grund der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 1. Juni 2010 nicht zur Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 20. Mai 2010 gegenüber dem Schuldner mitgeteilt, dass er die vom Schuldner ausgeübte selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse frei gebe. Bei der Erklärung des Beklagten vom 20. Mai 2010 handelt es sich um eine einseitige, bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Willenserklärung, die mit Zugang bei dem Schuldner am 21. Mai 2010 wirksam wurde. Nach der Insolvenzordnung trifft den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Freigabeerklärung zusätzlich eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gericht. Das Gericht hat die Freigabeerklärung öffentlich bekannt zu machen, damit die Neugläubiger und der allgemeine Rechtsverkehr stets darüber informiert sind, ob die Masse für die Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners haftet. Dies alles ist geschehen.

Die arbeitsrechtlichen Wirkungen der Erklärung liegen in dem Übergang der Arbeitgeberstellung. Die Haftung der Insolvenzmasse wird mit Wirksamwerden der Freigabe beendet. Der Schuldner trete in die Arbeitgeberstellung ein und wird damit Träger der Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen. Dies betrifft die Arbeitsverhältnisse, die bereits vor Insolvenzeröffnung sowie darüber hinaus bestanden und nunmehr im Wege der Freigabe dem Schuldner zugewiesen werden. Der Schuldner erlangt damit wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die durch die Insolvenzeröffnung (zunächst) auf den Insolvenzverwalter überging.

Nach richtiger Auffassung fallen die Arbeitsverhältnisse im Falle einer Erklärung des Insolvenzverwalters mit sofortiger Wirkung an den Schuldner zurück fallen. Eine Kündigung sei überflüssig. Mit der Erklärung werde das "rechtliche Band zur Masse sofort wieder zerschnitten". Die Erklärung entfaltet ihre Wirkungen mit Zugang. Die Freigabe betreffe eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten. Die Erklärung des Insolvenzverwalters wirkt sich auf alle bei Insolvenzeröffnung bestehenden Dauerschuldverhältnissen aus.

Das bedeutet für den Rechtsstreit, dass allein der Schuldner vom Arbeitnehmer hätte verklagt werden können. Der Insolvenzverwalter ist der falsche Beklagte.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2011; 2 Sa 97/11;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.10.2010; 2 Ca 294/10)

 

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