Die Berufsunfähigkeitsrente eines Selbständigen gehört vollumfänglich in die Insolvenzmasse

Die Berufsunfähigkeitsrente eines Selbständigen gehört vollumfänglich in die Insolvenzmasse
02.09.2013430 Mal gelesen
Pfändungsschutz genießen nur diejenigen privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung ersetzen. Das ist nach Ansicht des Landgerichts Traunstein bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente eines Selbständigen nicht der Falle. Diese fällt daher vollumfänglich in die Insolvenzmasse.

Am 1. September 2004 wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 20. Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Im Prüfungstermin vom 6. September 2006 wurde ein neuer Insolvenzverwalter bestellt.

Der 1952 geborene Schuldner, ein ehemaliger Selbständiger, bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.065,58 Euro. Der Versicherer hatte seit September 2006 den nach der Pfändungsfreitabelle der Zivilprozessordnung ermittelten pfändbaren Betrag in Höhe von 738,40 Euro bis Euro 752,50 monatlich, insgesamt Euro 14.978,00, an die Insolvenzmasse abgeführt.

Mit Schreiben vom 28. März 2008 forderte der Insolvenzverwalter den Versicherer auf, die monatliche Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in voller Höhe an die Insolvenzmasse abzuführen, da diese nicht Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen genieße.

Mit Schreiben vom 30. April 2008 informierte der Versicherung den Schuldner hiervon. Seit Mai 2008 behält die Versicherung die Berufsunfähigkeitsrenten ein.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009, ergänzend begründet mit Schreiben vom 14. Dezember 2009, beantragte der Schuldner festzustellen, dass seine BU-Rente nicht massezugehörig, da unpfändbar sei.

Der Insolvenzverwalter beantragte festzustellen, dass die BU-Rente vollumfänglich der Masse gehöre, hilfsweise, dass diese in Höhe des pfändbaren Betrages der Masse gehöre.

Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 stellte das Amtsgericht fest, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Schuldners in voller Höhe in die Insolvenzmasse falle.

Der sofortigen Beschwerde des Schuldners half das Insolvenzgericht nicht ab.

 

Auch vor dem Landgericht kam der Schuldner mit seinem Antrag nicht durch.

Die Rentenleistungen würden nur dann nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn die Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung sie ganz oder teilweise von der Pfändung ausnehmen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Die Berufsunfähigkeitsrente des Schuldners ist nicht nur wie Arbeitseinkommen pfändbar.

Pfändungsschutz genießen nur die privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung ersetzen. Das ist bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente eines Selbständigen nicht der Falle. Diese fällt daher vollumfänglich in die Insolvenzmasse.

Unberührt bleibe die Möglichkeit der Gläubigerversammlung, nach der Insolvenzordnung dem Schuldner aus der Insolvenzmasse Unterhalt zu gewähren.

(Quelle: Landgericht Traunstein, Beschluss vom 30.06.2010; 4 T 259/10

Vorinstanz: Amtsgericht Traunstein, Beschluss vom 04.01.2010)

  

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