Gläubiger muss die Nichtbestellung eines Sonderinsolvenzverwalters klaglos hinnehmen

Gläubiger muss die Nichtbestellung eines Sonderinsolvenzverwalters klaglos hinnehmen
30.08.2013185 Mal gelesen
Dem einzelnen Insolvenzgläubiger, steht nach Ansicht des Landgerichts Cottbus gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen, kein Rechtsmittel zu.

Die Schuldnerin beantragte am 7. Juni 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Noch am gleichen Tag wurde ein Sachverständiger mit der Aufgabe betraut, ein Gutachten zu den Fragen des Vorliegens eines Insolvenzgrundes und des Vorhandenseins einer die Verfahrenskosten deckenden Masse anzufertigen.

Am 26. Juli 2002 erstattete der Sachverständige sein Gutachten und am 1. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Sachverständige zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 13. Oktober 2006 beantragte einer der Insolvenzgläubiger die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die Insolvenzmasse wegen der Zerstörung des Luftfahrzeugs CL-75, den Verkauf des Skyship 600 unter Wert, die verspätete Kündigung des Mietverhältnisses für die Büroräume der Schuldnerin und das Führen von aussichtslosen Prozessen. Es sei nicht völlig fernliegend, dass gegen den Insolvenzverwalter Schadenersatzansprüche zugunsten der Masse bestünden.

Der Insolvenzverwalter bestreitet die Antragsbefugnis des Gläubigers. Ferner erklärte er, dass das Skyship 600 und der Transportballon CL-75 nicht im Eigentum der Schuldnerin gestanden hätten. Die Insolvenzanfechtung sei mit Genehmigung sowie unter Berücksichtigung und Inkaufnahme von Prozessrisiken betrieben worden und bislang sehr erfolgreich gewesen.

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Januar 2007 wurde der Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zurückgewiesen.

Auf die Erinnerung des Antragstellers wurde der Streit an das Landgericht weitergeleitet.

 

Auch das Landgericht lehnte es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen und verwarf die Beschwerde.

Dem einzelnen Insolvenzgläubiger stehe kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen, zu.

Nach der Insolvenzordnung unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies sei im Falle der Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters aber nicht der Fall.

Der Gesetzgeber habe dem einzelnen Insolvenzgläubiger bei der Entlassung und Neuwahl des Insolvenzverwalters keinen bestimmenden Einfluss zugebilligt. Der einzelne Gläubiger habe kein Antragsrecht; er kann die Entlassung des Insolvenzverwalters nur anregen. Im Falle der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters könne nichts anderes gelten.

Die Insolvenzgläubiger können nur als Gesamtheit, also über die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsführung des Insolvenzverwalters nehmen.

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

(Quelle: Landgericht Cottbus, Beschluss vom 27.08.2009; 7 T 324/07

Vorinstanz: Amtsgericht Cottbus, Beschluss vom 18.07.2007; 63 IN 342/02)

 

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