Kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan nicht durchzuführen

Kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan nicht durchzuführen
28.08.2013347 Mal gelesen
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den Schuldenbereinigungsplan sind nach Ansicht des Insolvenzgerichts Duisburg nur diejenigen Gläubiger zu berücksichtigen, die der Schuldner in den Antragsunterlagen als solche benannt hat, und nicht die, die bereits befriedigt worden sind.

Mit Beschluss vom 12. September 2011 hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass das Verfahren über den vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht durchgeführt und das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt wird.

Der Schuldner legte gegen diesen Beschluss "sofortige Beschwerde" ein, da er vor Erlass des Beschlusses nicht gehört worden sei.

Das Gericht behandelte die Eingabe des Schuldners nicht als "sofortige Beschwerde". Gegen Entscheidungen im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan sei weder die sofortige Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen vermeintlicher greifbarer Gesetzeswidrigkeit sei nicht eröffnet.

Das Gericht behandelte die Eingabe demnach als Anhörungsrüge und diese als unbegründet zurück.

Die Anhörung des Schuldners war entbehrlich, weil die Sach- und Rechtslage eindeutig war und nicht zu erwarten stand, dass eine Anhörung des Schuldners wesentlich neue Argumente erbringen würde.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass zahlreiche Gläubiger nicht nur außergerichtlich dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners zugestimmt haben, sondern durch Zahlung der vorgesehenen Abfindungsbeträge sogar schon endgültig befriedigt worden sind. Sie haben damit durch Erfüllung ihrer vereinbarungsgemäß reduzierten Forderung die Rechtsstellung als Gläubiger verloren und sind am insolvenzgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligt. Der Schuldner hat sie folgerichtig im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im vorgelegten Schuldenbereinigungsplan auch nicht mehr als Gläubiger aufgeführt.

Dass die Abfindungszahlungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sehr wahrscheinlich anfechtbar sind, sei für die Stellung dieser ehemaligen Gläubiger im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ohne Bedeutung.

Die Prognose über die voraussichtliche Annahme des Schuldenbereinigungsplans beziehe sich auf den Ausgang der Abstimmung der Gläubiger und auf eine eventuell erforderliche anschließende Ersetzungsentscheidung. Die Insolvenzordnung bestimme, dass an der Abstimmung über den Schuldenbereinigungsplan nur diejenigen Gläubiger zu beteiligen seien, die der Schuldner in den Antragsunterlagen als solche benannt hat.

Allein auf ihre Stimmabgabe komme es deshalb auch bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses an. Die Zustimmung oder Ablehnung ehemaliger Gläubiger sei ohne Bedeutung.

Sämtliche verbliebene Gläubiger haben dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan außergerichtlich ihr Einverständnis versagt. Es sei kein Umstand ersichtlich, der die Erwartung rechtfertigt, diese Gläubiger würden dem gleichen Plan nunmehr zustimmen.

Das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan war daher nicht durchzuführen.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 22.09.2011; 64 IK 268/11)

 

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