Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann keine vorsätzliche unerlaubte Handlung belegen

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann keine vorsätzliche unerlaubte Handlung belegen
15.08.20131722 Mal gelesen
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis, in dem der Schuldner beim Hausbesuch eines Inkassobesuchsdienstes anerkennt, dass er dem Gläubiger den Geldbetrag wegen einer von ihm begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung schulde, ist, so das Amtsgericht Göttingen, nicht geeignet, den Nachweis über die

deliktische Eigenschaft einer Forderung im Sinne der Insolvenzordnung zu führen.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet, inzwischen ist es aufgehoben und dem Schuldner ist mit Beschluss vom 14. Juni 2010 die Restschuldbefreiung angekündigt worden.

Der Schuldner erhielt von einer Gläubigerin Materiallieferungen. Am 1. Juli 2009 listete die Gläubigerin ihre Forderungen auf, der Gesamtsaldo betrage 1.709,55 €. Am 28. August 2009 unterzeichnete der Schuldner anlässlich eines Besuches des Inkassobesuchsdienstes mehrere Dokumente. Es handelt sich unter anderem um ein Schuldanerkenntnis und eine Teilzahlungsvereinbarung über eine Gesamtforderung von 2.349,43 € zzgl. Zinsen, sowie ein Schuldanerkenntnis über die Deliktseigenschaft der anerkannten Forderung.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ließ die Gläubigerin die Forderung am 4. Februar 2010 anmelden. Auszugsweise heißt es: 

"Wir melden die Forderung, als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an. Wir verweisen auf das beigefügte Schuldanerkenntnis in dem der Schuldner anerkannt hat, dass die in der Schuldurkunde ausgewiesene Forderung gleichzeitig eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellt".

Die Forderung wurde zur Insolvenztabelle festgestellt, der Schuldner widersprach der Deliktseigenschaft. Im Übrigen widerrief er sowohl gegenüber der Gläubigerin, als auch gegenüber dem Inkassobesuchsrecht seine Anerkenntnisse.

Die Gläubigerin erhob Feststellungklage, dass sie aufgrund des vom Schuldner abgegebenen Anerkenntnisses eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung habe. Ihre Klage wurde wegen ihrer Säumnis im Termin abgewiesen.

Auch nach Einspruchseinlegung hatte sie mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht keinen Erfolg.

Für die Entscheidung, ob es sich um eine deliktische Forderung handelt, können nur die in der Forderungsanmeldung aufgeführten Tatsachen berücksichtigt werden. Nach dem Gesetz hat ein Insolvenzgläubiger bei Anmeldung einer Forderung auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.

Die Gläubigerin habe in der Forderungsanmeldung vom 4. Februar 2010 Bezug genommen auf das Schuldanerkenntnis des Schuldners gegenüber dem Inkassobesuchsdienst. Nur darauf könne sie jetzt ihren Klaganspruch stützen. Wenn sie jetzt außerdem behauptet, dass der Schuldner bei der Bestellung der Waren einen Eingehungsbetrug begangen habe, komme sie mit diesem Vortrag jetzt zu spät. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners inzwischen aufgehoben ist, kann dort auch keine Nachmeldung mit dieser Begründung mehr erfolgen.

Das Schuldanerkenntnis ist nicht geeignet, den Nachweis über die deliktische Eigenschaft der Forderung der Gläubigerin zu führen.

Durch eine privatschriftliche Vereinbarung können keine weitergehenden Rechte herbeigeführt werden können, als durch ein gerichtliches Urteil oder einen vollstreckbaren Schuldtitel.

In dem Schuldanerkenntnis heißt es auszugsweise: 

"Ich erkenne an, dass die von mir im obigen Schuldanerkenntnis anerkannte Forderung gleichzeitig eine Forderung aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung ist, weil ich bereits zahlungsunfähig war, als ich die Leistungen des Gläubigers in Anspruch nahm. Sollte diese Forderung zu einer Insolvenzforderung werden, so soll sie an einer möglichen Restschuldbefreiung nicht teilnehmen."

Entscheidend sei, dass der Schuldner das Anerkenntnis ohne anwaltlichen Beistand abgab. Ein Belehrungsdefizit könne auch nicht als dadurch geheilt angesehen werden, dass in dem Schuldanerkenntnis ein Hinweis darauf enthalten ist, dass die Forderung im Insolvenzverfahren an einer möglichen Restschuldbefreiung nicht teilnehmen soll. Allein mit einem bloßen kurzen Hinweis ist ein durchschnittlicher Schuldner überfordert, die Tragweite seiner Erklärung zu erkennen.

Dieses Schuldanerkenntnis ist nicht geeignet, den Nachweis über eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu erbringen.

Die Forderung der Gläubigerin konnte somit nicht als eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung festgestellt werden.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 07.09.2011; 21 C 204/10)

 

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