Gericht entnimmt das angeblich zu erzielende Gehalt einem Internetvergleichsportal

Gericht entnimmt das angeblich zu erzielende Gehalt einem Internetvergleichsportal
06.08.2013248 Mal gelesen
Einem selbständig tätigen Schuldner trifft eine zumindest jährliche Abführungspflicht an den Treuhänder. Kommt er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, ist ihm nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Bezug auf eine Gehaltstabelle aus dem Internet reicht,

um eine Obliegenheitsverletzung zu belegen.

Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigen- und Fremdantrages am 8. Juni 2009 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei und belehrte den Schuldner über seine Verpflichtung nach der Insolvenzordnung. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Vollzug der Schlussverteilung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juni 2010 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 teilte der Treuhänder mit, dass der als selbständiger Medienberater tätige Schuldner über die Pflichten eines Selbständigen in der Insolvenz informiert wurde und keine Zahlungen an die Insolvenzmasse erbrachte.

Mit Antrag vom 20. Dezember 2012 hat das Finanzamt Göttingen Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Zur Begründung hat es unter Vorlage eines Auszuges aus der Internetseite "gehaltsvergleich.com" dargelegt, dass der Schuldner bei Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses einen durchschnittlichen Bruttoverdienst von 2.700 € hätte erzielen können, von dem mangels Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 483,78 € verblieben wäre.

Das Amtsgericht versagte auf Antrag der Finanzamtes dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Das Finanzamt habe dargelegt, dass der Schuldner gegen die Verpflichtung nach der Insolvenzordnung verstoßen hat, die Insolvenzgläubiger so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Durch die Obliegenheitsverletzung werde die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Bei Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses als angestellter Medienberater wäre ein pfändbarer Betrag von monatlich 483,78 € verblieben.

Der Schuldner habe auch nicht dargelegt, dass ihn kein Verschulden treffe. Der Schuldner hat nicht angegeben, dass sein tatsächliches Einkommen unterhalb des Tariflohnes liegt und er sich vergeblich um abhängige Beschäftigung mit entsprechendem Einkommen bemüht hat. Einem selbständig tätigen Schuldner treffe eine regelmäßige zumindest jährliche Abführungspflicht . Hierauf ist der Schuldner durch Schreiben des Treuhänders hingewiesen worden. Die Freigabe des Geschäftsbetriebes erfolgte am 30.7.2009; seitdem besteht die Abführungspflicht. Der Schuldner hat auch die Möglichkeit einer Heilung durch zwischenzeitliche Zahlung nicht genutzt.

Aus diesem Grunde ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 25.01.2010; 74 IN 148/09)

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