Wenn ein Dritter für den Schuldner an den Gläubiger zahlt, kann der Insolvenzverwalter nicht anfechten

Wenn ein Dritter für den Schuldner an den Gläubiger zahlt, kann der Insolvenzverwalter nicht anfechten
01.08.20136720 Mal gelesen
Ist eine Zahlung eines Dritten Gegenstand der Insolvenzanfechtung, liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nur dann vor, wenn der Insolvenzschuldner gegen den zahlenden Dritten einen eigenen Anspruch auf Leistung dieser Zahlung hatte.

Ein Gläubiger beantragte am 19. Februar 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin. Am 11. März 2009 bekam unser Gläubiger von BKK als Drittschuldner der Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von € 110,40.

Die Forderung von unserem Gläubiger gegenüber der Insolvenzschuldnerin verringerte sich dadurch auf € 21.812,72. Dies teilte er dem Insolvenzgericht mit.

Am 23. März 2009 zahlte der Geschäftsführer-Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin aus seinem privaten Vermögen € 23.700,00  an unseren Gläubiger, damit seine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin befriedigt werde.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2009 eröffnete das Amtsgericht Hannover dann das Insolvenzverfahren.

Der Insolvenzverwalter focht im Wege der Insolvenzverwaltung gegenüber unserem Gläubiger die beiden erhaltenen Zahlungen (€ 110,40 von der Schuldnerin über die BKK als Drittschuldner; und die € 23.700,00 vom Gesellschafter) an.

Da unserer Gläubiger nicht zahlte, verklagte ihn der Insolvenzverwalter vor dem Landgericht.

Das Landgericht sprach ihm stolze € 110,40 zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Zahlung in Höhe von € 110,40 unterliege der Insolvenzanfechtung. Sie sei nach dem am 19. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag erfolgt. Die Zahlung war auch gläubigerbenachteiligend, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung günstiger - nämlich in Höhe des durch Zwangsvollstreckung der Beklagten abgeflossenen Betrages in Höhe von € 110,40 - gestaltet hätten.

Die € 110,40 sind mithin an den Insolvenzverwalter zu zahlen.

Im Übrigen steht dem Insolvenzverwalter kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung zu:

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung trete ein, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies kann durch eine Verringerung des Aktivvermögens oder durch eine Vermehrung der Passiva geschehen.

Dies sei aber insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung nicht zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört und aus diesem Grund sowieso nicht dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte.

Ist eine Zahlung eines Dritten Gegenstand der Insolvenzanfechtung, läge eine objektive Gläubigerbenachteiligung nur dann vor, wenn der Insolvenzschuldner gegen den zahlenden Dritten einen eigenen Anspruch auf Leistung dieser Zahlung gehabt hätte. In diesem Fall würde der Insolvenzschuldner durch diese Zahlung seine Forderung gegen den zahlenden Dritten in entsprechender Höhe verlieren, sodass die Masse geschmälert wäre. Die Gläubiger wären in diesem Fall benachteiligt.

Dafür dass so ein Fall hier vorliegt, habe der Insolvenzverwalter indes nichts vorgetragen

Hatte der Insolvenzschuldner indes keinen eigenen Anspruch gegen den zahlenden Dritten, würde das Vermögen des Insolvenzschuldners durch die Zahlung des Dritten nicht geschmälert werden. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dann offensichtlich nicht vor.

Da der Insolvenzverwalter die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiv gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Zahlung vom 23. März 2009 nicht dargelegt hat, bleibt der Insolvenzanfechtung der Erfolg versagt.

(Quelle: Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.03.2012;  303O 328/11)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen  Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage