Abofalle GWE GmbH Düsseldorf – Anwalt legt Mandat nieder.

Wirtschaft und Gewerbe
04.09.20121192 Mal gelesen
Die GWE-GmbH versendet erneut massenhaft behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten. Dies ist jedoch maskierte Werbung für ein Abo ohne Geschäftsbeziehung zum Adressaten.

Der Irrtum wird erst nach Zugang einer Rechnung in Höhe von fast 600,00 EUR erkannt.

Die Firma, die gem. Impressum dahinter steht, ist eine GWE-Wirtschaftsinformations GmbH: GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, Hauptstr. 34. 40597 Düsseldorf, GF: Sebastian Cyperski, HRB: 62320 AG Düsseldorf, StNr.: 106/5710/0309.

Die GWE GmbH versucht unmittelbar nach zeitnahen Mahnungen über eine Firma namens Deutsche Direkt Inkasso GmbH, DDI, Toyota-Allee 99, 50858 Köln, GF: Nadine Pistorius, HRB 73348 AG Köln, StNr. 223/5804/6188, das Inkasso zu forcieren. Es verwundert, daß Briefe beider Firmen Stempel der gleichen Frankierungsmaschine aufweisen.

Weiterhin vertrat neuerdings ein Rechtsanwalt namens Kay Hofheinz, Altenberger Str. 19 - 21, 50668 Köln die GWE.

Bezeichnenderweise wenden sich alle drei Probanden parallel, nach einander oder sogar direkt an meine Mandanten, obwohl allen bekannt ist, daß der vertretungsberechtigte Rechtsanwalt zustellungsbevollmächtigt ist. Dieses unübliche und unseriöse Vorgehen dient der Verunsicherung des Geschädigten und soll ihn offenbar mürbe machen. Flankiert wird dies mit "Vergleichsangeboten", obwohl alle Anschreiben von  totaler Überzeugung bezüglich der Rechtmäßigkeit des abgeschlossenen Vertrages strotzen.

Herr Hofheinz hat sogar Mahnbescheide beim AG Hagen erwirkt, ohne mich als vertretenden Anwalt der Gegenseite zu bezeichnen. Diesen Mahnbescheiden wurde widersprochen.

Auf meine schriftliche Aufforderung an diesen Anwalt, es würden negative Feststellungsklagen erhoben, sofern nicht mir gegenüber anerkannt werde, daß ein Vertrag mit der GWE nicht bestehe und diese die Kosten zu tragen habe, erreichte mich mit Datum vom 29.08.2012 ein Schreiben des Herrn Hofheinz, daß dieser das Mandat für die GWE GmbH niedergelegt habe - eine weise Entscheidung.

Es dürfte für die GWE mittlerweile wenig Erfolgsaussichten geben, am Gerichtsstand Düsseldorf eine Klage zu gewinnen:

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die GWE-GmbH geklagt.  Das Landgericht Düsseldorf (38 O 148/10) hatte sich in diesem Urteil mit dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher verwendeten Formulars, untersagt.

Am 14.2.2012 kam es in der Berufung vor dem OLG Düsseldorf AZ: I-20 U 100/11 zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wie viele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien. Es werde deshalb diejenigen Rechtssätze anwenden, die das OLG Düsseldorf in einem älteren Verfahren und der BGH in seiner letzten einschlägigen Entscheidung, AZ: I ZR 157/10 vom 30.06.2011,  aufgestellt habe, auch wenn die zugrundeliegenden Formulare nicht identisch seien.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ist noch nicht entschieden.
Die Rechtskraft des Urteils tritt solange noch nicht ein.

Die Feststellungen dieses Urteils sind jedoch für die zuständigen Amtsgerichte  entscheidungserheblich. Unerheblich dürfte dagegen sein, ob es sich um Urteile in Bezug auf das Wettbewerbsrecht handelt. Die Wertung des Formulars als Täuschung im Rechtsverkehr ist rechtseinheitlich zu sehen.

Der durch Täuschung begründete Irrtum liegt in der grundsätzlichen Aufmachung des Formulars. Der Adressat hat den Eindruck, er bestätige oder ergänze einen bestehenden behördlichen Eintrag. Behördlich geprägte Formulierungen und Aufmachungen des Formulars werden hervorgehoben, Werbetexte gezielt durch Verkleinerung maskiert. Die GWE-GmbH besitzt sogar noch die Dreistigkeit, dem Adressaten ein zweites Schreiben mit einer Rücksendeaufforderung nebst Ausrufezeichen und Fettdruck zu senden, wenn er auf ihr erstes Schreiben nicht reagiert. Dies verstärkt den Eindruck des Adressaten, er bestätige einen behördlichen Eintrag und stehe unter Zugzwang oder sei zur Bestätigung der Daten verpflichtet.

Die preisbezogene Vertragsklauseln des Formulars sind als AGB einzuordnen und für den Empfänger aufgrund der Aufmachung des Schreibens überraschend und daher auch nach §§ 305 ff BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Beifügung von weiteren AGB ändert an der Irreführung des Adressaten nichts, weil der Angebotscharakter durch die Aufmachung des Formulars gezielt verschleiert wird und somit keine Veranlassung besteht, sich mit den AGB zu befassen.  Etwaige Rücktrittsbelehrung per AGB sind daher ebenfalls unerheblich.

Vorgelegte amtsgerichtliche Urteile durch die GWE haben keine präjudizielle Wirkung. Diese im lediglich schriftlichen Verfahren ergangenen Urteile haben keine Relevanz.

Mit Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, wertete das Landgericht Hamburg auch in 2. Instanz das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug und stellte zudem fest, daß derartige Verträge nichtig seien und der dortige Versender zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Wenden Sie sich als Betroffener sofort an einen Rechtsanwalt und geben Sie fristwahrend die notwendigen rechtsgestaltenden Erklärungen ab, die den "Vertrag" rückwirkend und für die Zukunft beseitigen.

Auf weitere Schreiben von der GWE, DDI oder anderen Probanden sollten keine Reaktionen erfolgen. Erst, wenn ein Mahnbescheid eines Gerichtes zugeht, müssen Sie Widerspruch einlegen.

Die Umgehung des Gegenanwaltes ist i.Ü. verboten und standeswidrig. § 12 Abs. 1 BORA statuiert das Verbot, sich als Anwalt unmittelbar an einen in derselben Sache anwaltlich vertretenen Beteiligten zu wenden, also den Gegenanwalt zu umgehen. Dieses Verbot dient dem Schutz des gegnerischen Mandanten und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Der Gegner soll insbesondere davor geschützt werden, durch den unmittelbaren Kontakt in eine Drucksituation zu geraten oder überrumpelt zu werden. Ausnahmen liegen hier nicht vor.

§ 12 BORA betrifft nicht nur die aktive Kontaktaufnahme des Anwalts, sondern auch die passive Duldung der Kontaktaufnahme durch den Gegner. Der Anwalt hat somit Kontaktaufnahmen des Gegners mit ihm unmittelbar zu unterbinden (§ 12 Abs. 1 BORA).

Lesen Sie dazu bitte auch meine Artikel: "Abofalle durch behördlich aussehendes Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-GmbH?" und "Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt Gewerbeauskunftszentrale, GWE GmbH, wegen Täuschung".

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de