Die Englische Limited Company – eine Alternative für Chinesische Unternehmer in Deutschland?

Wirtschaft und Gewerbe
02.01.20072645 Mal gelesen

In der  Ausgabe der Chinesischen Handelszeitung (www.huashangbao.com) vom 01. November 2006  wurde über mögliche Vorteile der Englischen Limited Company geschrieben. Der Artikel richtete sich insbesondere an Restaurantbetreiber, deren Vermögen durch mögliche Betriebsprüfungen gefährdet sei. Kernaussage war, dass durch die Restaurantführung in Form einer Ltd. das Privatvermögen vor dem Zugriff des Finanzamtes sicher sei und eine Privatinsolvenz vermeidbar sei. Das ist nach Ansicht des Verfassers nicht der Fall.

Damit werden zwei wichtige Fragen aufgeworfen: 1. wie sind ruinöse Betriebsprüfungen durch das Finanzamt für Restaurantbetreiber vermeidbar? 2. Ist zum Zwecke der Haftungsbeschränkung die englische Ltd der deutschen GmbH vorzuziehen?

1. Das größte Problem stellt bei Betriebsprüfungen eines Restaurants oder anderen Bargeschäften die mangelhafte Buchführung dar. Weil die meisten Umsätze bar getätigt werden, ist die ordentliche Führung einer Registrierkasse erforderlich, an die bestimmte Anforderungen bestehen. Ist die Kassenführung aber wie so oft fehlerhaft, wird die Buchführung verworfen und das Finanzamt kann schätzen. Dies geschieht dann oftmals aufgrund von statistischen Werten über das Verhältnis von Wareneinkauf und Verkauf. Solange die Buchführung aber ordentlich ist, bleibt für Schätzungen kein Raum, auch wenn das Verhältnis des Restaurantbetreibers von den statistischen Werten abweicht. Zur Vermeidung ruinöser Betriebsprüfungsergebnisse sollte man also erst prüfen, ob die Buchführung optimiert ist, bevor Gestaltungen zur Haftungsbeschränkung unternommen werden. Bei Kapitalgesellschaften sind übrigens die Anforderungen an die Buchführung noch höher. Zudem bestehen zahlreiche Möglichkeiten, dass die gewünschte Haftungsbeschränkung nicht eintritt. Insbesondere wer Steuern hinterzieht, sollte nicht davon ausgehen, von der persönlichen Haftung für Steuern ausgeschlossen zu sein. So dumm sind weder der deutsche noch der englische Gesetzgeber. Dazu aber später.

2. Die Frage der Wahl zwischen der englischen Limited und der deutschen GmbH und die effektive Haftungsbegrenzung ist für Gründer und Unternehmer gleichermaßen interessant. Grundzüge der englischen Ltd wurden im oben genannten Artikel bereits dargestellt, daher nur soviel: sie ist eine englische Kapitalgesellschaft, deren Mindestkapital nicht vorgeschrieben ist, also praktisch mindestens 1,00 £ betragen kann. Die Haftung ist grundsätzlich auf das einbezahlte Kapital beschränkt. Die Gründung vollzieht sich in England innerhalb von ein bis zwei Wochen. Die Geschäfte können dann ausschließlich von Deutschland aus betrieben werden. Dann ist sie hier selbstverständlich voll steuerpflichtig.

Der Bezug zu England führt neben laufendem Verwaltungsaufwand zur Anwendung englischen Rechts in Deutschland.

Dieses sieht persönliche Haftung des Direktors vor bei betrügerischem oder unrechtmäßigem Handeln und bei Fehlverhalten im Zusammenhang mit Insolvenz der Ltd. Betrügerisches Handeln ist denkbar, wenn die Gesellschaft für ihr Geschäft mit zu geringem Kapital ausgestattet ist. Sie sollte daher mit ausreichendem Kapital ausgestattet werden, womit der wesentliche Vorteil der Ltd verschwindet. Im Insolvenzfall kann sich nach englischem Recht die Haftung beispielsweise auf Sozialversicherungsbeiträge oder Umsatzsteuer erstrecken. Es gelten daneben auch deutsche Vorschriften zur Haftung des Geschäftsführers für Steuern. Zudem sieht das englische Recht auch Möglichkeiten der Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen vor, zum Beispiel im Falle der Errichtung als bloße Fassade zur Gläubigerbenachteiligung.

Der Unternehmer sollte sich daher mit dem englischen Recht vertraut machen, um seine Pflichten zu kennen. Spätestens im Falle eines Rechtsstreits über Haftungsfragen wird die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts notwendig sein. Insolvenzverfahren müssen unter Umständen in England durchgeführt werden.

Zur Vollständigkeit muß erwähnt werden, dass auch das deutsche Recht zahlreiche Haftungsfallen für Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH kennt, zum Beispiel die Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen.

Im Geschäftsverkehr in Deutschland wird die Ltd noch mit Misstrauen beurteilt, weil sie ohne nennenswertes Kapital gegründet werden kann. Die Stellung persönlicher Sicherheiten ist daher die Regel, womit sich die persönliche Haftung im Rechtsverkehr erhöht und der Vorteil der Ltd verringert. Gründer in Deutschland, die als Geschäftsführer eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, sollten bei der Verwendung einer Ltd vorsichtig sein, weil sie geringe Kapitalausstattung und wenig Investitionswillen nahe legt. Im internationalen Verkehr hat die Ltd hingegen einen guten Ruf, sodass sie eher für international tätige Unternehmen geeignet ist.  

Die Rechtsformwahl ist eine Frage des Einzelfalls und Schwerpunkts des Geschäfts. Der Wunsch nach Haftungsbeschränkung kann nur erfüllt werden, wenn man sich an die Spielregeln hält. Diese muss man gut kennen, und die Einbeziehung englischen Rechts macht es nicht einfacher.

Für kleine lokale Familienbetriebe wie Restaurants erscheint die Bildung einer Kapitalgesellschaft eher ungeeignet. Die persönliche Haftung kann gerade für Steuerschulden schnell wieder entstehen, wenn man die Gesellschaft nicht sorgfältig führt. Die Kapitalgesellschaft verursacht wesentlich höheren Verwaltungsaufwand und bietet weniger Flexibilität als beim Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft. Zudem entfällt der Gewerbesteuerfreibetrag, was pro Jahr eine höhere Steuerlast von bis zu 4.000 EUR ausmachen kann. Als Alternative mag für einige die GmbH & Co. KG oder Ltd. & Co. KG dienen, die steuerliche Vorteile und Flexibilität erhält und Haftungsbegrenzung ermöglicht. Sie ist seit 30 Jahren gerade für Familienunternehmen in Deutschland eine bevorzugte Wahl.