Vermischung
Eine der Formen des Eigentumserwerbs durch Gesetz.
Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer derart miteinander vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen), dass die bisherigen Sachen untrennbar zu einer Gesamtsache werden, so ändern sich die Eigentumsverhältnisse:
Untrennbarkeit liegt vor, wenn
die Sachen unlösbar sind,
die Sachen nunmehr ununterscheidbar sind,
die Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Die Eigentumsverhältnisse nach der Vermischung/Vermengung beurteilen sich wie folgt:
Ist eine der Sache Hauptsache, so wird der bisherige Eigentümer der Hauptsache Eigentümer der Gesamtasache. Der Eigentümer, dessen Eigentum untergegangen ost, hat gemäß § 951 BGB einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB.
Ist keine der Mengen Hauptsache, so werden die bisherigen EigentümerMiteigentümer nach Bruchteilen.