Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass allein Geschäftsführergehälter und erzielte Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit solange keine Indizien für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen sind, wie nicht der Zweck des Verbraucherschutzes lediglich vorgeschoben wird.
Autohaus geht gegen Abmahnung vor
Ursprünglich hatte der Verbraucherverband Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) die Werbung eines Autohauses abgemahnt. Dieses hatte auf seiner Internetseite ein Kraftfahrzeug beworben, hinsichtlich der offiziellen Informationen zum Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen allerdings auf ein im Autohaus selbst ausliegenden Leitfaden verwiesen. Das war dem Verbraucherverband nicht genug. Die DUH sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen. Das Autohaus dagegen hält die daraufhin von dem Verband eingeleitete Unterlassungsklage für rechtsmissbräuchlich.
Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ergibt sich aus einer Vorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dem UWG kann bei der Vornahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen geklagt werden. Die Geltendmachung eines solchen Anspruches kann aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände missbräuchlich sein, insbesondere wenn sie überwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Dies lehnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall allerdings ab. Insbesondere ließen die von dem Verband mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung, sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.
BGH: Rechtsmissbrauch erst bei Vorschieben des Verbraucherschutzes
Auch der BGH hat sich dieser Einschätzung angeschlossen (Urteil vom 04.07.2019, Az.: I ZR 149/18). Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse seien jedenfalls so lange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben sei und tatsächlich nur dazu diene, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Der BGH stellt damit höhere Hürden für die Annahme eines Rechtsmissbrauches auf.
Auch sei allein eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen noch kein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten. Liegen eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen vor, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen auch eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen voraus. Liegen keine weiteren Umstände vor, könne allein aus diesem Umstand noch kein missbräuchliches Verhalten angenommen werden. Sonst wäre ein Verband in der Folge nämlich gezwungen, seine Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte. Dies ist aber mit dem Verbraucherschutzinteresse nicht vereinbar.
Geschäftsführergehälter im Einklang mit Verbraucherschutztätigkeit
Der BGH hatte weiter auch die Vergütung der Geschäftsführer des Verbraucherverbandes unter die Lupe genommen. Daraus folge ebenfalls keine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht. 2015 und 2016 hätten die Geschäftsführergehälter nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen des Verbandes ausgemacht. Ausgeschlossen sei damit nach Ansicht der Richter, dass einziger Zweck des Verbandes darin liege, Einnahmen zur Deckung von Personalkosten zu erwirtschaften.
Auch eine Abmahnkostenpauschale lasse nach Ansicht des BGH kein Rückschluss auf eine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht zu. Vielmehr sei die hier verlangte Abmahnkostenpauschale kostendeckend. Eine Gewinnerzielungsabsicht könne daraus nicht hergeleitet werden. Insgesamt sei der Schutz von Verbraucherinteressen daher Hauptzweck des Vereins.
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