Wettbewerbsrecht: Keine Luxuswaren bei Amazon?

Wettbewerbsrecht
27.07.201813 Mal gelesen
Der Vertreiber von Luxusparfüm darf seinem Händler verbieten, die streitigen Waren bei der Online-Verkaufsplattform amazon.de anzubieten, urteilten die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt am Main.

Der Einwand, dass das "Luxusimage" der Waren gefährdet wird, könne ein solches Vertriebsverbot rechtfertigen.

Einschränkende AGB

Geklagt hatte ein Vertreiber von Markenkosmetikprodukten in Deutschland. Dieser hatte mit seinen Einzelhändlern vertraglich vereinbart, dass ein Vertrieb über nichtautorisierte Drittunternehmen verboten sei. Dem Vertreiber ging es dabei in erster Linie darum, den "Luxuscharakter der Produkte" zu wahren. Genau an dieses Verbot soll sich der beklagte Einzelhändler vorliegend nicht gehalten haben, da er die Produkte u.a. über die nichtautorisierten Plattform amazon.de vertrieben hatte.

Die Richter in Frankfurt hatten zunächst zu klären, ob das europäische Wettbewerbs- und Kartellrecht von der Streitigkeit berührt wird. Diese Frage wurde von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren geklärt.

Verbot nicht vom europäischen Kartellrecht betroffen

Bei der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Vertreiber und dem Händler handelt es sich um einen Bestandteil eines qualitativ selektiven Vertriebssystems. Solche Vereinbarungen seien nach Ansicht des EuGH dann zulässig, "wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgestellten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen". 

Damit stellte der EuGH klar, dass grundsätzlich ein solches Vertriebssystem gerechtfertigt sei, wenn es um die "Wahrung des Luxusimages von Waren" geht. Auch den hier im Fall zu beurteilenden Produkten kommt dieses "Luxusimage" zu. Bei einer beliebigen freien Zulassung von Darbietungen auf Plattformen wie amazon.de könnte dieses Luxusimage gefährdet werden.

Damit seien die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen im Ergebnis durch das Ziel der Wahrung des Luxusimages gerechtfertigt. Das vereinbarte Vertriebsverbot sei im Ergebnis vom europäischen Kartellverbot gar nicht erfasst und der Vertreiber durfte demnach ein solches Vertriebsverbot in zulässiger Weise in seine AGBen aufnehmen.

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