Kartellverbot
BT-Drs. 19/23492 (zu den im Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des GWB)
1 Allgemein
Durch das in § 1 GWB geregelte Kartellverbot sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
Unternehmen müssen selbst entscheiden, ob die Vereinbarung etc. von dem Kartellverbot erfasst wird oder nicht. Die Entscheidung wird ggf. nachträglich durch die Kartellbehörden kontrolliert.
Bestimmte Vereinbarungen und Beschlüsse sind jedoch von dem Kartellverbot befreit, d.h. es sind gesetzlich zulässige Kartelle. Dies sind gemäß § 2 GWB:
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
zur Verbesserung der
Warenerzeugung,
Warenverteilung
oder
Förderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschritts beitragen,
ohne dass den beteiligten Unternehmen
zur Erreichung dieser Ziele nicht unerlässliche Beschränkungen auferlegt werden
oder
Möglichkeiten zur Beschränkung des Wettbewerbs eröffnet werden.
2 Vereinbarungen
Vereinbarungen im o.g. Sinne können auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Abmachungen im Falle der Nichtbeachtung zu rechtlichen Konsequenzen führen sollen. Die Beteiligten können sich also nicht damit entschuldigen, dass sie nur eine unverbindliche Absprache getroffen hätten. Es ist auch jede Form bewusster Verhaltensabstimmung unzulässig. Den Verträgen sind wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse gleichgestellt. Eine Vereinigung von Taxiunternehmen darf z.B. nicht beschließen, dass jedes Mitglied nur eine begrenzte Anzahl von Taxen betreiben darf.
3 Zulässige Vereinbarungen / Verhaltensweisen
Als zulässig sind angesehen worden:
Wettbewerbsverbote in Gesellschafts- und Austauschverträgen und bei Unternehmensveräußerungen, wenn diese zum Schutz des Unternehmens bzw. für die erfolgreiche Veräußerung erforderlich sind.
Werbegemeinschaften, solange Unternehmen sich nicht verpflichten, auf Eigenwerbung zu verzichten.
Bieter-, bzw. Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen, wenn diese erforderlich sind, um den Auftrag durchführen zu können.
4 Unzulässige Vereinbarungen / Verhaltensweisen
Unzulässig sind:
Mindestpreisabsprachen
Kapazitätsbeschränkungen
Gebietsaufteilungen
Einkaufskooperationen mit rechtlichem oder faktischem Bezugszwang (freigestellt sind nach § 4 Abs. 2 GWB nur Einkaufskooperationen ohne Bezugszwang)
Gemeinsame Vertriebsstellen
Submissionskartelle (abgestimmtes Verhalten bei der Abgabe von Angeboten für ausgeschriebene Aufträge) sind besonders schwerwiegende Verstöße gegen das Kartellverbot und erfüllen meist auch den Straftatbestand des Betruges, weil die Beteiligten die ausschreibenden Stellen darüber täuschen, auf welche Weise die Angebote zustande gekommen sind.
5 Vom Kartellverbot geschützter Personenkreis
Der Kreis der durch das Kartellverbot geschützten Personen erfasst neben Abnehmern, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richtet, auch die indirekten Abnehmer, wenn sie durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen Schaden erlitten haben (BGH 28.06.2011 - KZR 75/10).
Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV.
6 Ahndung von Verstößen gegen das Kartellverbot
Die Verletzung der Vorgaben zum Kartellverbot kann gemäß § 81 Abs. 1 und § 81c GWB als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Zu näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Wettbewerbsdelikt".