Unzulässige Werbung: Online-Partnerbörse im Visier der Verbraucherschützer

Wettbewerbsrecht
12.07.201822 Mal gelesen
Verbraucherschützer hatten wegen versendeter Werbemails für eine Premium-Mitgliedschaft bei einer Online-Partnerbörse geklagt. Nun musste das Oberlandesgericht in München über die Wettbewerbskonformität der Werbe-E-Mails entscheiden.

Neu verlieben geht nur kostenpflichtig?

Der Verbraucherschutzverein hatte gegen eines der größten deutschen Partnerbörsen im Internet geklagt. Das Portal bietet zwei unterschiedliche Stufen der Mitgliedschaft an: In der kostenlosen Mitgliedschaft kann der Nutzer andere Profile sehen, mit diesen aber nicht mittels Nachrichten in Kontakt treten. Die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft dagegen ermöglicht u.a. die Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern.
Die Partnerbörse hatte Werbemails an ihre bereits registrierten kostenlosen Nutzerprofile geschickt und darin auf die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft aufmerksam gemacht. In den versendeten E-Mails sahen die Verbraucherschützer eine unzulässige Werbung und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Keine unzumutbare Belästigung der Nutzer

Diese Ansicht teilten die Richter in München allerdings nicht. Vielmehr stellten sie zwar auch fest, dass eine ausdrückliche vorherige Einwilligung zur Versendung von Werbung durch die Nutzer fehlte. Dennoch greife vorliegend eine gesetzliche Ausnahme, wonach keine unzulässige Werbung vorliege, wenn die E-Mail-Adresse zuvor von dem Nutzer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung dem Unternehmen überlassen worden war.
Unter dem Begriff "Verkauf" sei nach Ansicht der Richter jede Form eines Austauschvertrages zu verstehen. Da sowohl für den Nutzer der Partnerbörse, als auch für die Partnerbörse selbst durch die Mitgliedschaft Vor- und Nachteile entstünden, handele es sich auch vorliegend um einen Austauschvertrag in diesem Sinne. Die gesetzliche Ausnahme greife daher auch im Fall der Werbe-E-Mails der Partnerbörse.

Lebensnahe Auslegung macht für die Richter den Unterschied

Nach Ansicht der Richter in München sei nach einer lebensnahen Auslegung davon auszugehen, dass der Nutzer eines kostenlosen Profils mit Werbung für ein kostenpflichtiges Upgrade rechne und damit in der Regel auch einverstanden sei. Damit werde der Nutzer auch nicht unzulässig durch die Werbe-E-Mails belästigt.

Insgesamt habe sich die Partnerbörse damit wettbewerbskonform verhalten. Die Klage der Verbraucherschützer hatte damit im Ergebnis keinen Erfolg.

Weitere Informationen zum Thema Werbeverbote und das Werbe- und Wettbewerbsrecht finde Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html