(Noch) keine Brötchen zum Antibiotikum!

EuGH erschwert Internet-Handel mit Fälschungen und Plagiaten
13.12.201739 Mal gelesen
Apotheker darf keine Gutscheine zu rezeptpflichtigen Arzneimitteln ausgeben.

Wie weit würden Sie für einen Brötchengutschein gehen? Vielleicht fünfzig Meter weiter bis zur nächsten Apotheke? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt scheint unseren Hunger nach ofenfrischen Backwaren auf jeden Fall ernst zu nehmen - und untersagte einer Apotheke in Darmstadt die Ausgabe von Brötchengutscheinen wegen verbotenen Wettbewerbs.   

 


Preisbindung für Apotheken

Hintergrund der etwas skurrilen Entscheidung ist die Arzneimittelpreisbindung für deutsche Apotheken. Wenn es zu verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt, müssen sich deutsche Apotheken an einen einheitlichen und fest vorgeschriebenen Preis halten. Dadurch soll im öffentlichen Interesse die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt und ein Wettbewerb von Apotheken in schlechter Lage verhindert werden.

Dadurch gilt faktisch ein Wettbewerbsverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel. Dadurch werden die Apotheker zwar in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsausübung eingeschränkt. Dies wird nach einhelliger Rechtsprechung der deutschen Gerichte aber in Anbetracht obiger Gründe hingenommen.

 


Gutschein verstößt gegen gesetzliche Preisbindung

Die Richter des OLG Frankfurt führten nun aus, dass auch die Kopplung eines weiteren wirtschaftlichen Vorteils - die Ausgabe eines Gutscheins - schon gegen diese Preisbindung verstoße. Denn auch eine noch so geringe Zuwendung (hier: Gutschein für "zwei Wasserwerk oder ein Ofenkrusti") sei bei identischem Preis für die Arzneimittel geeignet, einen Kunden dazu zu bewegen, seine Medikamente in der diese ausgebenden Apotheke zu erwerben.

Auch wenn man das für etwas überzogen halten kann, ist die Entscheidung des OLG jedenfalls aus anderen Gründen fragwürdig. Denn die Arzneimittelpreisbindung selbst wurde erst kürzlich von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für unvereinbar mit dem Europarecht erklärt.

 


Europäischer Widerspruch?

Die Richter des EuGH sahen in der Preisbindung einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Danach stehen europäische Teilnehmer des Marktes in freiem Wettbewerb miteinander. Deutsche Gesetze könnten ausländischen Apotheken nicht vorschreiben, zu welchem Preis sie ihre Waren am europäischen Markt anböten.

Auch wenn damit das Urteil des OLG nicht für andere europäische Apotheken gilt, müssen sich deutsche Apotheken dennoch vorerst daran halten. Dieses Problem wird als sogenannte "Inländerdiskriminierung" bezeichnet: Auch wenn das deutsche Gesetz ausländische, in der Regel Versandapotheken, nicht binden kann, darf der deutsche Gesetzgeber dennoch für deutsche Apotheken strengere Regeln erlassen.

Ein Problem wird dies für die deutschen Apotheken erst dann sein, wenn sie dadurch Nachteile erleiden. Derzeit haben Online-Apotheken einen Umsatzanteil von 0,6 % und dürften daher deutschen Apotheken noch nicht gefährlich sein. Wenn aber der Wettbewerb zunimmt - was in Zeiten von zunehmenden Online-Bestellungen in allen Lebensbereichen von Kleidung über Putzmittel und Lebensmitteln zu erwarten ist - muss die Entscheidung des OLG neu hinterfragt werden.

Der Fall zeigt, wie offensiv auch in einem geschützten Biotop wie dem Apothekenmarkt heute um Kunden gekämpft wird. Dabei werden auch immer wieder die wettbewerbsrechtlichen Grenzen ausgelotet. Mehr zum Wettbewerbsrecht - nicht nur für Apotheker - finden Sie auf der Kanzleiseite des Autors.