Rechtsstreit zwischen Allgäuer Brauerei und Verband Sozialer Wettbewerb
In einem jahrelangen Rechtsstreit ging es um die Werbung einer Allgäuer Brauerei. Diese vermarktete ihr Bier mit der Bezeichnung "bekömmlich".
Darin sah der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte.
Die Brauerei argumentierte, dass sich die Bezeichnung des Bieres auf seine "Genusswürdigkeit" beziehe. Das sahen die Richter in Stuttgart anders und bestätigten damit das vorherige Urteil des Landgerichts Ravensburg.
Werbung verstößt gegen Vorgaben in Europäischer Verordnung
Die Richter stellten fest, dass die Werbebezeichnung als Verstoß gegen das Werberecht und gegen Vorgaben der "Health-Claims-Verordnung" zu sehen sei. Diese Europäische Verordnung dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Es soll verhindert werden, dass durch Werbebezeichnungen ein falscher Eindruck beim Verbraucher entsteht. In der Bezeichnung als "bekömmlich" sahen die Richter aber die Gefahr einer solchen fehlerhaften Einschätzung.
Bier ist kein gesundes Lebensmittel
Aus der Bezeichnung "bekömmlich" sei abzuleiten, dass es sich um ein "gesundes" Lebensmittel handle. Dies falle unter die Voraussetzung von gesundheitsbezogenen Angaben von Lebensmitteln. Problematisch ist allerdings, dass bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe laut der EU-Verordnung unzulässig sei. Folglich, stellten die Richter fest, auch die Bezeichnung eines Bieres als "bekömmlich" ist damit unzulässig.
Zudem verharmlose der Begriff "bekömmlich" sämtliche negativen Auswirkungen des Bierkonsums und verstärke den Eindruck beim Verbraucher, es handle sich um ein Lebensmittel mit einem gesundheitlichen Nutzen.
Vor diesen suggerierten, rein positiven Auswirkungen des "bekömmlichen"- Bieres müsse der Verbraucher und Konsument gewarnt werden. Daher sahen die Richter in der Bierwerbung einen einschlägigen Verstoß gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben bei alkoholischen Getränken.
Beschränkungen bei Wein-Werbung
Auch Wein darf seit 2012 nicht mehr unter der Bezeichnung "bekömmlich" vermarktet werden.
In dem damaligen Rechtsstreit ging es um mehrere Weinsorten, die aufgrund ihres geringeren Gehalts an säurehaltigen Stoffen vom Hersteller als "bekömmlich" bezeichnet wurde.
Damals entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Werbung gegen das Wettbewerbsrecht und den Vorgaben aus der "Health-Claims-Verordnung" verstoße. Die Richter in Luxemburg stützen sich bereits in dieser Entscheidung auf die Maßgabe, dass alkoholische Getränke nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben vermarktet werden dürften. Das im vorliegenden Fall die Bezeichnung als Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an säurehaltigen Stoffen dienen solle, sei irrelevant. Der potenziell schädigenden Auswirkungen des Weinkonsums werden also hier durch die Bezeichnung als "bekömmlich" nicht ausreichend Rechnung getragen.
Somit entschieden die Richter, dass die Bezeichnung als "bekömmlich" bereits für Wein unzulässig sei.
Weitere Information zum Werberecht finden Sie auf der Homepage der Kanzlei ROSE & PARTNER: http://www.rosepartner.de/werberecht.html