LG Mannheim zur Frage von Auskunftsansprüchen aus dem Markenrecht in Eilverfahren

Wettbewerbs- und Markenrecht
22.06.2010647 Mal gelesen
1. Im Rahmen einer festgestellten Verletzung immaterieller Schutzgüter kann im Rahmen der Abmahnung nicht nur der Unterlassungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden. Neben diesen hat der Anspruchsinhaber beispielsweise auch einen Vernichtungs- einen Besichtigungs- oder einen Schadensersatzanspruch.
 
2. Da aber der Inhaber der Rechte meistens keine Kenntnis davon hat, seit wann und in welchem Umfang seine Rechte verletzt werden, gibt es auch den sogenannten Auskunftsanspruch, der der Geltendmachung der anderen Rechte vorgeschaltet ist. Denn erst nach Auskunftserteilung kann der Anspruchsinhaber letztendlich mit Sicherheit die Höhe des Schadens beziffern. Kommt dabei der Adressat des Auskunftsanspruchs seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach, bleibt nur noch die gerichtliche Durchsetzung.
 
3. Grundsätzlich ist dabei die Erhebung einer sogenannten Hauptsacheklage notwendig. Aber möglicherweise kann dieser Anspruch auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durch gesetzt, was eine immense Zeiteinsparung bedeutet. Um diese Möglichkeit und deren Voraussetzungen soll es nachfolgend gehen.
 
a) Das Landgericht Mannheim hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Antragstellerin Inhaberin einer Marke war, welche insbesondere für Schuhe eingetragen war. Der spätere Antragsgegner seinerseits war Bekleidungs- und Schuhverkäufer und verletzte diese Marke. Nach Feststellung des Verstoßes wurde eine markenrechtliche Schutzrechtsverwarnung mit der Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Auskunftserteilung ausgesprochen. Die Frist verstrich, ohne dass eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde oder Auskunft erteilt worden wäre. Als Begründung für die Nichtabgabe der Erklärung und Nichterteilung der Auskunft wurde vorgebracht, dass der zuvor vorgenommene Testkauf mit unlauteren Mitteln durchgeführt wurde. Daraufhin machte die Antragstellerin die Ansprüche im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend.
 
b) Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 02.02.2010 unter dem Aktenteichen 2 O 102/09 die begehrte Verfügung antragsgemäß hinsichtlich des Unterlassungsanspruches erlassen, wies aber den Antrag auf Auskunftserteilung zurück. Zur Begründung der Entscheidung wurde angeführt, dass markenrechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme hiervon sei nur zuzulassen, wenn die Verletzung des in Rede stehenden Rechts offensichtlich sei. Mit dieser Anforderung wäre sichergestellt, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und damit die Verpflichtung zur Auskunftserteilung praktisch nicht vorkommen könne. Es müsse daher ohne Weiteres mit den in diesem Verfahren zulässigen Mitteln des Beweises von einer Markenverletzung auszugehen sein, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Auch die eidesstattliche Versicherung des Testkäufers würde daran nichts ändern, da nicht auszuschließen sei, dass der Testkäufer ein Erfolgshonorar erhalte, was diesem einen Anreiz dafür geben könne, Glaubhaftmachungsmittel zum Beleg einer Markenverletzung wahrheitswidrig zu konstruieren. Da für diese Feststellung allerdings die Zeugeneinvernahme notwendig wäre, könne der Anspruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit begründet werden, sodass der Anspruch abzulehnen sei.
 
4. Diese Entscheidung sollte aber keinen davon abhalten, zu prüfen, ob dieser Anspruch nicht doch im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden kann. Denn aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass das Gericht die Geltendmachung des Anspruchs im Eilverfahren durchaus für zulässig erachtet. Gegebenenfalls kann man die notwendige und erforderliche Glaubhaftmachung auch auf anderem Wege herbeiführen, denn die entsprechende Verfahrensordnung lässt auch noch andere Beweismittel zu.
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