OLG Köln zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Bonbonverpackung, die einen Eisbären abbildet

Wettbewerbs- und Markenrecht
14.04.2010825 Mal gelesen
1. Der ergänzend geltende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz und dessen Anspruch gegen unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung kann dann in Betracht gezogen werden, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die eine Nachahmung eines Mitbewerbers sind und diese die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt.
 
2. Eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten eines Erzeugnisses zu Gütevorstellungen führen, die dem Original zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugutekommen, weil der Verkehr sie mit Ersterem verwechselt.
 
3. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Käufer die Nachahmungen sieht und zu der irrigen Vorstellung kommt, dass das Produkt oder die Ware von einem bestimmten Hersteller stammt, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Für eine Rufausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt geweckt werden.
 
4. Vielmehr muss dabei hinzukommen, dass die Ausnutzung der Wertschätzung unlauter ist, was mit nachfolgender Entscheidung verdeutlicht werden soll.
 
a) Das Oberlandesgericht Köln hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, bei dem eine Partei Halsbonbons unter der Bezeichnung Wick-Blau in einer blau-weißen Verpackung vertrieb, wobei auf dieser Verpackung früher Eisbären in einer Eislandschaft abgebildet waren. Dieses Motiv wurde in den 90er Jahren in einen in Richtung des Betrachters schreitenden Eisbär geändert. Die andere Partei übernahm Mitte 2005 die MarkeAtemgold und verwendete ebenfalls ein Eisbärenmotiv. Dieses Motiv wurde später in eine blau-weiße Ausgestaltung geändert. Als die spätere Klägerin dies feststellte, wurde eine Abmahnung gegenüber der späteren Beklagten mit der Begründung ausgesprochen, dass darin eine unlautere Nachahmung ihrer bekannten Produktausgestaltung zu sehen wäre. Nachdem die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben hatte, wurde der Unterlassungsanspruch mit einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, welche antragsgemäß erlassen und nach Widerspruch bestätigt wurde. Mit der zum Oberlandesgericht Köln eingelegten Berufungbegehrte die Beklagte die Aufhebung des Unterlassungsausspruches.
 
b) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15.01.2010 unter dem Aktenzeichen 6 U 131/09 die hiergegen gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte zu Recht dazu verurteilt worden sei, den Vertrieb von Hustenbonbons in der angegriffenen Ausgestaltung zu unterlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich die beanstandete Produktaufmachung jedenfalls insoweit als wettbewerbswidrig darstelle, als damit das bekannte Verpackungsdesign von Wick-Blau nachgeahmt werde. Damit werde die Wertschätzung des Klägerprodukts unangemessen ausgenutzt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das klägerische Produkt über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfüge. Aus den vielen am Markt befindlichen Verpackungensteche diese originelle und kennzeichnende Kombination der Eisbärendarstellung in der weißblauen Farbe deutlich hervor. Hingegen weise die angegriffene Produktausgestaltung der Beklagten deutliche Übereinstimmungen mit der der Klägerin auf, wobei keine sachliche Rechtfertigung für die Beklagte zu erkennen sei, um die Aufmachung ihres Produktes in einem solchen Maße an die klägerischen Produkte anzunähern. Vielmehr werde die Wertschätzung durch diese starke Annäherung in unlauterer Weise ausgenutzt.
 
5. Für den einen oder anderen wäre es sicherlich von Vorteil, den Ruf bereits eingeführter und am Markt bestehender Produkte ausnutzen zu können. Verständlich ist allerdings das Interesse des einzelnen Unternehmens, der Inhaber eines solchen Produkts ist, dass eine Nachahmung der Produkte und damit eine Verwässerung des Rufs unterbunden wird. Denn oft sind erhebliche Investitionen von Nöten, um überhaupt einen solchen Ruf aufzubauen und in der Folgezeit auch aufrecht erhalten zu können. Schließlich sollte man sich selbst in die Lage eines betroffenen Unternehmers versetzen und sich selbst fragen: "Was würde ich tun.".
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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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