Fußball und Wettbewerb: Die Bundesliga auf dem Weg zur totalen Marktöffnung?

Wettbewerbs- und Markenrecht
28.09.20091338 Mal gelesen
Seit einigen Jahren und in jüngster Zeit ist sie wieder in die Kritik geraten: Die sog. 50+1-Regel des DFB bzw. des Ligaverbandes, verankert in § 16c II Ua. 3 der DFB-Satzung und nahezu wortgleich in § 8 II Ua. 3 der Satzung des Ligaverbandes.

Sie erlaubt den von den Lizenzklubs als Kapitalgesellschaft ausgelagerten Lizenzspielerabteilungen der ersten beiden Bundesligen lediglich knapp die Hälfte ihrer Stimmrechte an Dritte abzugeben. Den Rest müssen sie selbst innehaben.

Hiergegen formiert sich zunehmend Widerstand unter Anführung von Martin Kind, Präsident von Hannover 96, und Karl-Heinz Rummenigge, Vorstandvorsitzender der FC Bayern München AG. Dem Petitum vor allem dieser Klubs, Mehrheitsinvestoren in Zukunft zuzulassen wurde bislang nicht entsprochen, denn am 16.10.2008 sprach sich der Vorstand des Ligaverbandes für die Beibehaltung dieser Regel aus. Bislang ist die Mehrheit der Klubs gegen eine weitere Marktöffnung, zumal sich bislang lediglich 20 der insgesamt 36 Vereine der beiden höchsten deutschen Spielklassen zu einer Auslagerung der Lizenzspielerabteilungen in Kapitalgesellschaften entschlossen haben. Die konservativen Kräfte im deutschen Fußball stützen sich dabei auf die Angst vor einer Insolvenz eines Mehrheitseigners und der damit drohenden Gefahr der Insolvenz eines Traditionsklubs. Die Furcht vor dem Verkommen deutscher Fußballvereine zu Spekulationsobjekten auf dem internationalen Markt ist groß. Eine ausufernde Ökonomisierung des Sports gefährde dessen Autonomie und die Wertegesellschaft mutiere zur Wertpapiergesellschaft. Immerhin habe der Sport auch eine soziale Funktion, da sich viele Fans mit ihrem Verein identifizieren und er somit einen wichtigen sozialen Faktor einer Region darstellen könne. Strukturen würden zerstört und in den letzten Jahren stets hohe Spannung der Liga genommen, wenn die Schere zwischen armen und reichen Vereinen immer weiter auseinander ginge, da letztere wesentlich einfacher Großinvestoren finden würden. Der bislang gepflegte Solidaritätsgedanke würde dadurch empfindlich gestört. Die Stimmen, die für eine umfassende Marktöffnung plädieren, argumentieren mit der nationalen, vor allem aber internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Bundesligaklubs mit denen aus anderen europäischen Toppligen. Neue Kapitalquellen sollen erschlossen werden, wobei eine notwendige Bedingung hierfür sei, dass man dem Wunsch potentieller Investoren nach einem wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Betätigung der Klubs entsprechen könne.Sie stützen sich dabei aber auch auf rechtliche Angriffsflächen. Die derzeitige Regelung widerspreche dem europäischen Kartellrecht und sei deshalb nichtig i.S.d. Art. 81 II EGV. Unstreitig ist dabei die Diskrepanz der Regel an sich zum europäischen Kartellrecht, der Streit dreht sich vielmehr um die Frage einer möglichen Rechtfertigung durch eine "Bereichsausnahme Sport" i.S.d. Art. 81 III EGV. Aber, so die Kritiker, auch die in Art. 9 GG und Art. 11 EMRK geschützte Verbandsautonomie habe ihre Grenzen und da die Vereine als Zwangsmitglieder der Verbände auf die Lizenz zur Teilnahme am Wettbewerb angewiesen seien, hätten sie auch einen Anspruch auf Einhaltung Grenzen der Verbandsautonomie. Eine Freistellung nach Art. 81 III EGV komme nicht in Betracht, da diese Regelung nicht auf Sachverhalte im Sport passe. Ein milderes Mittel für die Erreichung eines wirksamen Schutzes der Vereine sei z.B. in der UEFA-Regelung zur Teilnahme an internationalen Wettbewerben zu sehen. Darin sind Mehrheitsbeteiligungen zwar grundsätzlich zulässig, es kann aber jeweils nur ein Verein am internationalen Wettbewerb teilnehmen, wenn mehrere von einem Fremdinvestor kontrollierte Vereine sich sportlich qualifiziert haben.Außerdem werden auf deutscher Ebene die Bedenken der Gegner der Marktöffnung durchaus ernst genommen. Eine vollständige Übernahme von Regelungen wie in England wird auch von Seiten der Kritiker nicht angestrebt. Vielmehr soll ein Konsensmodell anvisiert werden, welches deutsche Besonderheiten berücksichtigt und die wettbewerbsorientierte Marktöffnung gleichermaßen garantiert, wie die Sicherheit der Vereine vor Instabilität. So könne den Bedenken hinsichtlich des Verkommens der Vereine zu Spekulationsobjekten damit begegnet werden, dass ähnlich wie in der Handball-Bundesliga eine Sperrminorität implementiert werden könne. Hingewiesen sei jedoch auf die ungewisse Bestandskraft einer solchen Regel vor dem solche Praktiken untersagenden Urteil des EuGH zum VW-Gesetz. Weiter wird auch eine langjährige Haltefrist von z.B. 5-10 Jahren gefordert, um kurzfristige Geschäfte von Spekulanten oder kriminellen Investoren zu verhindern. Dies könne dadurch flankiert werden, dass man von den Investoren schriftliche Absichtserklärungen verlange und intensive Bewertungen potentieller Investoren anhand von Tests wie in England durchführe. Im Übrigen sei die Liga gut in der Lage, den skizzierten Gefahren bereits jetzt durch das bestehende Lizenzierungsverfahren effektiv zu begegnen. Diese Mittel der Regulierung stünden auch weiterhin zur Verfügung. Die Zukunft der 50 1-Regelung bleibt ungewiss. Sie wird, sofern sie DFB und Ligaverband nicht selbst im Sinne eines Konsensmodells modifizieren, früher oder später auf europäischer Ebene zur Bewertung vorgelegt werden. Dann stehen ihre Chancen dort zu bestehen nicht besonders gut, denn die rechtlich gesehen besseren Argumente liegen auf Seiten der Kritiker.  Weitere Informationen zum Thema Fußball und Kartellrecht, Wettbewerbsrecht www.rosepartner.de  

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater

Beratung für den Mittelstand

Hamburg - Berlin - Mailand