Abmahnung durch die Krohn Rechtsanwälte wegen eines markenrechtlichen Verstoßes aufgrund des Betreibens einer namensähnlichen Internetseite

Abmahnung durch die Krohn Rechtsanwälte wegen eines markenrechtlichen Verstoßes aufgrund des Betreibens einer namensähnlichen Internetseite
13.01.2016398 Mal gelesen
Die Krohn Rechtsanwälte mahnen den Betreiber einer Internetseite wegen eines markenrechtlichen Verstoßes ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, durch die Bezeichnung seiner Internetseite einen Marktverwirrungsschaden hervorgerufen zu haben.

Aus dem vorliegenden Schreiben geht hervor, dass die Mandantin der Krohn Rechtsanwälte seit einiger Zeit auf einer Webseite einen Online-Vertrieb unterhält. Für diese Vertriebsform sei die Mandantin bekannt, weshalb ihr der Namensschutz gemäß §12 BGB sowie der Markenschutz gemäß § 15 MarkenG zustehe.

Die von Abgemahnten betriebene Internetseite, auf der dieser ebenfalls einen Vertrieb eröffnen möchte, sei mit der Webseite der Auftraggeberin "hochgradig verwechslungsfähig" und stelle somit eine Behinderung der Mandantin gemäß § 4 Nr. 10 UWG* dar. Es sei bereits zu ersten Verwechslungen im Sinne einer Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 9 UWG* gekommen, so die Krohn Rechtsanwälte.

Laut der Krohn Rechtsanwälte droht ihrer Mandantin ein Marktverwirrungsschaden. Weiterhin wird ausgeführt, dass die Kanzlei für ihre Mandantin die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft sowie Schadensersatz geltend machen möchte. Im Anhang der Abmahnung befindet sich deshalb eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte ausgefüllt zurückschicken soll.

*-Anmerkung: § 4 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 neugefasst worden und enthält mit Wirkung zum 10.12.2015 eine andere Nummerierung von 1 bis 4.-

Sie haben eine Abmahnung bezüglich einer markenrechtlichen Angelegenheit erhalten- Was nun?

Im Marken- und Wettbewerbsrecht kommt es häufig zu Abmahnungen. Sie dienen der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen. Abmahnung erreichen dem Empfänger häufig unvorbereitet und können einschüchternd wirken. Häufig wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch ein Schadensersatz gefordert. Dennoch sollten Sie sich von einer Abmahnung nicht aus der Ruhe bringen lassen. Zwar sollten Abmahnungen grundsätzlich ernst genommen und die enthaltenen Fristen beachtet werden, dennoch bieten sich auch für Sie Verteidigungsmöglichkeiten, wenn Sie sich rechtzeitig professionellen Rechtsrat einholen.

Dieser Rechtsrat ist häufig auch nötig, denn für "Nicht-Juristen" ist die Rechtslage meist nur schwierig einzuschätzen. Treffen die Vorwürfe tatsächlich, wie in der Abmahnung geschildert, zu? Sollten Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung in dieser Form unterzeichnen? Was genau ist die angedrohte einstweilige Verfügung und welche Konsequenzen würde diese für Sie mit sich bringen? All diese Fragen lassen sich am besten mit einem Rechtsanwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet klären.

Wenn Sie eine Abmahnung bezüglich einer markenrechtlichen Angelegenheit erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Rechtsanwälte Scharfenberg und Hämmerling vertreten Abgemahnte in den Rechtsgebieten Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht und besitzen die nötige Erfahrung auf dem Gebiet der Verteidigung von Abgemahnten. Eine serviceorientierte Beratung und die Interessen unserer Mandanten stehen bei uns dabei stets im Vordergrund.

In einem kostenlosen Erstgespräch mit können wir Ihnen eine erste Einschätzung des Falls geben und mögliche weitere Schritte besprechen. Rufen Sie uns gerne an oder senden uns Ihre Abmahnung zu.

  

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