Abmahnung d.d. Krause und Krause im Auftrag der Vodafone GmbH wegen der unerlaubten Verwendung von Endkunden SIM-Karten für kommerzielle Zwecke

Abmahnung d.d. Krause und Krause im Auftrag der Vodafone GmbH wegen der unerlaubten Verwendung von Endkunden SIM-Karten für kommerzielle Zwecke
04.01.2016376 Mal gelesen
Die Kanzlei Krause und Krause mahnt für die Vodafone GmbH wegen der wettbewerbswidrigen kommerziellen Verwendung von Endkunden SIM-Karten im Rahmen eines Telemediendienstes ab. Gefordert werden Unterlassung sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 1.531,90 EUR.

In einer wettbewerbsrechtlichen  Abmahnung rügt die Kanzlei Krause und Krause den Kauf von Endkunden-SIM-Karten durch den Abgemahnten unter Angabe einer falschen Identität, sowie deren kommerzieller Verwendung im Rahmen des Betriebs eines Web-Portals.

In der Abmahnung heißt es, ein Testverfahren eines Internetüberwachungsdienstes, (§100 TKGTelekommunikationsgesetz) habe ergeben, dass der Abgemahnte auf einem Web-Portal entgeltliche SMS-Dienstleistungen angeboten habe. Die SMS seien sodann jedoch nicht über eine gewerbliche, sondern über eine Endkunden-SIM-Karte verschickt worden. Diese Verwendung von Endkunden-SIM-Karten durch einen Reseller zur Abwicklung von kommerziellen Telemediendiensten sei in den AGB der Vodafone GmbH untersagt. Durch die Verwendung einer Endkunden-SIM Karte mit einer SMS-Flatrate verschaffe sich der Abgemahnte ein unerlaubten Vorteil, da der von Vodafone angebotene Tarif für SMS-Zustellungen für Reseller umgangen werde. Der Abgemahnte hätte einen sogenannten "Wholesalevertrag" abschließen müssen, der ihm eine SMS -Nutzung über das SMSC (SMS-Servicecenter) bereitgestellt hätte, nach dem jede SMS 5,5 Cent kostet. Dieser Betrag werde durch die Nutzung der privaten SIM-Karte mit einer SMS-Flatrate unterlaufen. So heißt es in der Abmahnung: "Mit den über SIM-Karten abrufbaren Endkundendiensten können Vorleistungsdienste im Schleichbezug substituiert werden". Gerade bei Massen-SMS (sog. BULK-SMS) mache sich die Nutzung des Flatrate-Tarifs bemerkbar, hierin sieht die Kanzlei Krause und Krause eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Vodafone GmbH.

Darüber hinaus sei die entsprechende Endkunden SIM-Karte unter Vorspiegelung einer falschen Identität gekauft worden.

Insgesamt rügt die Kanzlei Krause und Krause das Verhalten des Abgemahnten als einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen im Sinne des § 8 I i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (wobei § 4 UWG mit Wirkung zum 10.12.2015 neu gefasst wurde und es keine Nummer 10 mehr gibt).

Gefordert wird einerseits Unterlassung nach §§ 903, 1004 I S.1 und S. 2 BGB sowie nach §§ 826, § 9 UWGSchadensersatz.

Auch sollen die Kosten für die Beauftragung der Kanzlei Krause und Krause vom Abgemahnten gemäß § 12 I S. 2 UWG, § 683 BGB ersetzt werden. Hierfür setzen die Anwälte einen Streitwert in Höhe von 50.000 EUR an und errechnen so die Kosten der Beauftragung in Höhe von 1.531,90 EUR.

Wie ist eine solche Abmahnung einzuordnen und wie können Sie sich dagegen wehren?

Abmahnungen kommen im Wettbewerbsrecht häufig vor und sind ein Mittel, des vermeintlich in seinen Rechten Verletzten, Ansprüche gegen den Verursacher geltend zu machen. Sie erfolgen meist durch einen Anwalt, wie hier durch die Kanzlei Krause und Krause im Auftrag des Mandanten, wie hier der Vodafone GmbH. Zwar sind Abmahnungen ein außergerichtliches Mittel zur Verfolgung von Rechtsverstößen, wenn der Abgemahnte der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung oder zumindest einer rechtskundigen Stellungnahme innerhalb der angegeben Frist nicht nachkommt, kann die abmahnende Partei allerdings versuchen, eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten zu erlassen bzw. zu klagen. Schon aus diesem Grund sollten Abmahnungen ernst genommen werden und der Abgemahnte sollte sich mit den Vorwürfen gegen ihn auseinandersetzen. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet aufzusuchen und gemeinsam eine Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.

Dennoch sollten Sie auch nicht in Panik verfallen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten. Meist ist es nicht ratsam, die mitgeschickte Unterlassungserklärung sofort und in dieser Form zu unterzeichnen. Denn häufig ist diese aus der Sicht des Abmahners sehr positiv formuliert und kann weitreichende Haftungsrisiken für Sie bürgen. Die clevere Lösung ist oft eine modifizierte Unterlassungserklärung, die Sie mit Ihrem Rechtsanwalt erstellen. Häufig ist es für Nicht-Juristen schwierig die Formulierungen einer Unterlassungserklärung und deren Konsequenzen in einem Rechtssinne zu überblicken. Auch ist der geforderte Schadensersatz aus unserer Sicht häufig zu hoch angesetzt und kann durch eine geschickte Verteidigung minimiert werden.

Wenn Sie auf der Suche nach professioneller Rechtsberatung sind, kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling, auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Markenrechts, sowie des Urheber- und Medienrechts haben wir uns fokussiert. Und vertreten bundesweit Abgemahnte gegen ähnliche Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Erfahrung bei der Verteidigung gegen Abmahnungen und senden uns Ihre Abmahnung zu und lassen sich von uns beraten.

 

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