Die Kanzlei lexTM mahnt i. A. der Bellona Frankfurt GmbH wegen des Verkaufs falsch etikettierter und wahrheitswidrig beworbener Pashmina-Schals ab

Die  Kanzlei lexTM mahnt i. A. der Bellona Frankfurt GmbH wegen  des Verkaufs falsch etikettierter und wahrheitswidrig beworbener Pashmina-Schals ab
21.12.2015170 Mal gelesen
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts, Schals wahrheitswidrig zu etikettieren und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Im Auftrag der Bellona Frankfurt GmbH möchte die Kanzlei lexTM die Abgabe einer Unterlassungserklärung erwirken.

In der vorliegenden Abmahnung rügt die Kanzlei lexTM das Verhalten des Abgemahnten im Rahmen dessen eBay Auftritts. Aus den Ausführungen der Rechtsanwälte geht hervor, dass sowohl Die Bellona Frankfurt GmbH als auch der Abgemahnte über die Internethandelsplattform eBay gewerblich Schals vertreiben und auf diese Weise in einem Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen.

Konkret geht die Abmahnung auf die vermeintlich Falschetikettierung sogenannter Pashmina-Schals ein. Pashmina bezeichnet ein hochwertiges, ursprünglich aus Kaschmir und Seide gefertigtes Tuch. Dem Abgemahnten wird nun vorgeworfen, von ihm vertriebene Schals mit der Kennzeichnung Kaschmir oder Pashmina versehen zu haben, obwohl diese "minderwertige Ware aus Kunstfaser oder aus Schafswolle" darstelle. Ein Probekauf mit anschließender Materialuntersuchung habe ergeben, dass ein mit 100% Viskose/Pashmina etikettierter Schal in Wirklichkeit zu ausschließlich aus der Kunstfaser Polyester bestehe.

Für den Käufer sei es jedoch wichtig, erkennen zu können aus welchem Material der Schal wirklich gefertigt sei, zumal ein Schal aus Kaschmir eine höhere Wertigkeit besitze. Somit gehe von der falschen Etikettierung des Abgemahnten eine erhebliche "Irreführungsgefahr" aus. Darüber hinaus sei eine Etikettierung mit der Kennzeichnung "100% Pashmina" nicht zulässig, da die Bezeichnung Pashmina nicht in Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz aufgeführt ist.

Die Falschetikettierungen seien gemäß § 3 Abs. 1 UWG als unlauter und deshalb als unzulässig anzusehen. Hieraus begründe sich ein Unterlassungsanspruch der Bellona Frankfurt GmbH gegen den Abgemahnten gemäß § 8 Abs. 1 UWG, in dem es heißt:

  • Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. (.)

Mitsamt umfangreicher Ausführungen zum unlauteren Verhalten des Abgemahnten übersendet die Kanzlei lexTM eine Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte innerhalb einer bestimmten Frist unterschrieben zurücksenden soll.

Müssen Sie eine solche Abmahnung ernst nehmen? Wie sollten Sie reagieren?

Abmahnungen wettbewerbsrechtlicher Art sind nur selten ein Betrugsversuch und dürfen daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Sie sollten selbstverständlich nicht in Panik geraten, selbst wenn neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch ein Schadensersatz gefordert wird.

Dennoch sollten Sie ihr weiteres Vorgehen zeitig planen, die Einhaltung der genannten Frist ist hierbei wichtig. Wenn Sie die Frist verstreichen lassen, droht eine einstweilige Verfügung gegen Sie, die mit weiteren Kosten für Sie verbunden ist.

Informieren Sie sich am besten genau über Ihre rechtlichen Möglichkeiten bei der Verteidigung gegen Ihre Abmahnung. Experten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts können Ihren Fall für Sie einschätzen.

Wenn auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling vertritt bundesweit Abgemahnte in den Rechtsgebieten Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht und besitzt die nötige Erfahrung auf dem Gebiet der Verteidigung von Abgemahnten.

Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs mit uns!

 

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