Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, ein Taschen-Falsifikat, das angeblich der Marke Luis Vuitton entstammt, in die Bundesrepublik Deutschland einführen zu wollen. Das Hauptzollamt Augsburg- Zollamt Göggingen- habe den Verstoß festgestellt und gemeldet. Bei der eingeführten Tasche handle es sich um ein offensichtliches Falsifikat.
Die Kanzlei Preu Bohlig und Partner rügt nun den mit der Einfuhr einhergehenden markenrechtlichen Verstoß des Abgemahnten und weist auf bestehende, geschützte Wortmarken hin (Bsp. EU-Marke "Luis Vuitton" Nr. 000 015 610). Der Schutz der Marken beziehe sich auf Lederwaren/ Lederimitationen, darunter vor allem Taschen.
Daraus folgert die Kanzlei einen Anspruch ihrer Mandantin gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013 auf Vernichtungen des Taschen-Falsifikats. Hierzu soll der Abgemahnte zunächst eine Vernichtungserklärung unterzeichnen und daraufhin mit dem Zollamt die Vernichtung der Tasche durchführen.
Zudem fordern die Rechtsanwälte die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich zukünftiger Einfuhrhandlungen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung wird eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR angedroht.
Letztlich sei der Abgemahnte dazu verpflichtet der Luis Vuitton Malletier die Kosten für die Beschlagnahmung zu ersetzen. Hierfür wird ein Pauschalbetrag von 200,00 EUR veranschlagt.
Ich habe ebenfalls eine Abmahnung erhalten, was kann ich dagegen tun?
Wenn auch Sie eine Abmahnung bezüglich einer markenrechtlichen Angelegenheit erhalten haben können Sie uns gerne kontaktieren. Die Rechtsanwälte Scharfenberg und Hämmerling vertreten Abgemahnte in den Rechtsgebieten Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht und besitzen die nötige Erfahrung auf dem Gebiet der Verteidigung von Abgemahnten
In einem kostenlosen Erstgespräch mit können wir Ihnen eine erste Einschätzung des Falls geben und mögliche weitere Schritte besprechen.
Ihr
-Lars Hämmerling-
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