Hintergrund:
Vor dem 13.06.2014 galt es als Todsünde, innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Rufnummer anzugeben. Eine kostenträchtige Abmahnung durch einen Konkurrenten drohte. Aber was schert den Juristen sein Geschwätz von gestern. Seit dem 13.06.2014 wird der gewerbliche Verkäufer nun bestraft, wenn er die Rufnummer weglässt.
Achtung: Haben Sie in der Vergangenheit eine Unterlassunsgerklärung diesbezüglich abgegeben? Wir raten dringend, Ihr künftiges Verhalten mit einem Anwalt abzustimmen. Rechtskonformes Verhalten kann gleichwohl einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung darstellen!
Die in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sieht vor, dass der Verbraucher seinen Widerruf nicht mehr zwingend -wie bisher- in Textform, sondern nur noch mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Post, Telefax oder E-Mail)" gegenüber dem Unternehmer erklären kann. Der Gestaltungshinweis sieht vor, dass der Unternehmer an dieser Stelle der Belehrung seinen Namen, seine Anschrift und "soweit verfügbar" seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen hat.
Folgerichtig urteilte das LG Bochum (Urteil vom 6.8.2014, Az. I-13 O 102/14):
Die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht vollständig, als sie weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthält. Nach § 355 BGB n.F. erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, wobei aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen muss. Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 355 n.F. Rnr. 6). § 356 BGB n. F. verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Aus Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB in der Fassung ab dem 13.06.2014 ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren, wobei es dem Unternehmer nach Absatz 2 freigestellt ist, seine Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 ist im Gestaltungshinweis zu Ziffer 2 wie folgt erläutert "fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein". Zwar ist der Verfügungsbeklagten einzuräumen, dass sie nicht verpflichtet war, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht nach Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB, wonach über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren ist. Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.
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Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von "verfügbar" und nicht von "vorhanden" die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.
Die daraufhin eingereichte Berufung wurde zurückgenommen.
Das LG Bochum wiederholte mit Urteil vom 10.12.2014, I-13 O 186/14 nunmehr seine Rechtsauffassung. Auch hier legte der Beklagte Berufung ein und erlitt vor dem OLG Hamm Schiffbruch und nahm die Berufung nach einem Hinweisbeschluss (Beschluss vom 24.03.2015, I-4 U 30/15) zurück.
Der Senat stellte fest:
Die Verfügungsbeklagte hat ihre Informationspflicht auch nicht auf eine andere Weise erfüllt. Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden.
Fazit: Wer eine Rufnummer bei den Anbieterdaten angibt, muss diese auch beim Widerrufsadressaten nennen!
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen