Abo-Falle, USTID-Nr.de, Deutsches Firmenregister, DR Verwaltung AG

Wettbewerbs- und Markenrecht
26.03.20151297 Mal gelesen
Das sog. Deutsche Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. USt-Nr versendet behördlich aussehende Schreiben, die in Wahrheit eine Abofalle darstellen.

Die DR Verwaltung AG, Potsdamer Pl. 2, 53119 Bonn, vertreten durch den Vorstand, versendet behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten.

Der Adressat wird mit behördlich dargestellten Allgemeinplätzen zu Angaben von Steuernummern auf Rechnungen davon abgelenkt, eigentlich einen Eintrag in ein Branchenbuchverzeichnis zu beauftragen. Dieser Vertrag läuft mindestens 2 Jahre und kostet den Adressaten brutto 949,67 EUR.

Obgleich es sich um Werbung handelt, ist diese nicht als bunter Flyer aufgemacht, sondern wirkt wie ein amtliches Schreiben.

Die versteckten preisbezogenen Vertragsklauseln dürften nach diesseitiger Einschätzung für den Empfänger schon aufgrund der Aufmachung des Schreibens überraschend und daher auch nach §§ 305 ff BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Weiterhin dürften sie wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein. Der Vertrag, der mit der GmbH zustande gekommen sein soll, enthält bei reiner Bestätigung bestehender öffentlich zugänglicher Daten nach Auffassung des Verfassers keinerlei Gegenleistung und dürfte daher auch nach § 138 BGB unwirksam sein.

Wer wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, sollte sofort alle rechtlich relevanten Erklärungen abgeben, um seine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen.

Am 26.07.2012 entschied der BGH, daß eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB) - Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 (Vorinstanzen: AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11, LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11).

Weiterhin sind Gewerbetreibende auch nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher, weil diese regelmäßig mit belästigender Werbung per Brief, Fax oder Mail konfrontiert werden und die Tagespost zügig nach geschäftlicher Relevanz sortieren müssen.

Mit Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, wertete das Landgericht Hamburg auch in 2. Instanz das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug und stellte zudem fest, daß derartige Verträge nichtig seien und der dortige Versender zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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