Abmahnung der Wettbewerbszentrale gegenüber ebay Händler wegen Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

Wettbewerbs- und Markenrecht
20.03.2015283 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vom 18.03.2015 vor. Abgemahnt wird ein ebay Händler, der beim Verkauf von Unterwäsche auf dem Verkaufsportal ebay nicht die korrekte Bezeichnung der Faserzusammensetzung benutzt haben soll.

Manchmal tobt im Internet das Verbrechen. Wie auch hier. Ein ebay Händler bezeichnet die Faserzusammensetzung falsch. Welcher Verbraucher kann schon etwas mit Microfaser und Elasthan anfangen?

Die Textilkennzeichnungsverordnung hat im Anhang 1 eigene Begrifflichkeiten vorgegeben, die zwingend zu verwenden sind (Artikel 5 iVm Anhang 1 Textilkennzeichnungsverordnung). Die Wettbewerbszentrale hat deswegen eine Abmahnung ausgesprochen und fordert die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung. Allgemein üblich ist seit einigen Jahren, im Rahmen der vorformulierten Unterlassungserklärung den sog. Hamburger Brauch zu verwenden. Dies bedeutet, dass der Unterlassungsgläubiger die Höhe der Vertragsstrafe im Wiederholungsfall bestimmen kann, der Unterlassungsschuldner dies aber zur Überprüfung durch das Gericht stellen kann.

Dies ist eine schuldnerfreundliche Regelung, die der Schuldner auch von sich aus verwenden kann, ohne dass der Gläubiger Einwendungen erheben kann.

Diese schuldnerfreundliche und übliche Praxis scheint bei der Wettbewerbszentrale nicht gewollt zu sein. Diese formuliert ein Vertragsstrafenversprechen von starr 4.000,00 € vor.

Genauso unüblich ist es, innerhalb der Unterlassungserklärung die Zahlung des Aufwendungsersatzanspruchs als Anerkenntnis zu fordern.

Wir vermissen im Rahmen des Unterlassungstenors eine Einschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung. Es findet sich keine Einschränluing auf das Produkt, keine Einschränkung auf die Plattform und erst recht keine Einschränkung auf den Onlinehandel. Ein sportlicher Abgemahnter könnte verleitet sein, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Die genannten Umstände würden bei einer Abmahnung durch einen Wettbewerber als Indizien gewertet werden, die einen Rechtmissbrauch mitbegründen können.


Sie sehen, dass es keinesfalls angeraten sein kann, vorschnell dem Ansinnen des Abmahners zu entsprechen. Lassen Sie sich unbedingt bei Erhalt einer Abmahnung anwaltlich beraten.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen

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