OLG Schleswig: Unzulässige Werbung für Medikamente mit unzutreffender Medikamentenwirkung

 OLG Schleswig: Unzulässige Werbung für Medikamente mit unzutreffender Medikamentenwirkung
18.02.2015154 Mal gelesen
Das OLG Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Werbung für Medikamente aufgrund einer über die tatsächliche Medikamentenwirkung hinausgehenden Werbeaussage unzulässig ist .

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 15/13 entschieden, dass die Werbeaussage "Stoppt Durchfall" für ein Medikament wettbewerbswidrig ist, wenn feststeht, dass das Medikament die Durchfallerkrankung nicht sofort beendet, sondern das Krankheitsbild "nur" spürbar gelindert wird.

Hierzu ergänzend aus der Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 20.03.2014: "Aus den Gründen: Die Werbeaussage "L. stoppt Durchfall" ist irreführend und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Der Slogan begründet in dem Adressaten die - unstreitig enttäuschte - Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt. Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Beklagten, dass der Begriff "Stoppen" lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "stoppt" beispielsweise ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.

Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich in ihrer Internetwerbung den Slogan "L. stoppt Durchfall" durch den Slogan "L. bekämpft Durchfall" ersetzt hat, entfällt hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr (die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist). Zumal sie im Printbereich noch mit den ursprünglichen Slogans wirbt."

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

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