Bundesgerichtshof klärt Zulässigkeit von Zugaben im Heilmittelwerbebereich

Bundesgerichtshof klärt Zulässigkeit von Zugaben im Heilmittelwerbebereich
06.11.2014255 Mal gelesen
Die sogenannte „Zugabeverordnung“ ist schon lange Vergangenheit. Im Rahmen der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Schranken dürfen daher bereits seit vielen Jahren Waren und Dienstleistungen mit Zugaben verkauft und vor allem allen Dingen beworben werden. Dies gilt allerdings nicht uferlos.

Im Bereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gilt weiterhin ein sogenanntes Verbot von Zuwendungen (vgl. § 7 Abs. 1, Satz 1 HWG). Einzelne Ausnahmen von diesem Verbot sind aber auch hier noch möglich. In dem nun beschriebenen Fall ging es um die "kostenlose" Abgabe einer Zweitbrille durch ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/14 - Kostenlose Zweitbrille

Die Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 € anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € erhält. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG* verstößt. Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.

Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/14 - Kostenlose Zweitbrille
BGH Karlsruhe, Nr. 160/2014 vom 06.11.2014

LG Stuttgart - Urteil vom 19. April 2012 - 35 O 11/11
KfH, BeckRS 2012, 13789

OLG Stuttgart - Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12
WRP 2013, 648

Karlsruhe, den 6. November 2014
*§ 7 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
.
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
.
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

Fazit:

Die Werbung mit Zugaben bleibt weiterhin ein zwar allgemein zulässiges Mittel. Sie muss jedoch gerade in Sonderbereichen wie der Heilmittelwerbung vorher genau als Werbemaßnahme durchdacht sein und rechtlich auf ihre Zulässigkeit abgeprüft werden. Eine unsachliche Beeinflussung durch allzu große Werbezugaben bleibt zudem auch nach den allgemein wettbewerbsrechtlichen Regeln unzulässig, wenn die Werbezugaben geeignet sind, die Kaufentscheidung unsachlich zu beeinflussen. Das Ob und Wie von Werbezugaben muss daher im Vorfeld gut durchdacht sein.