BGH: Werbung mit älteren Stiftung Warentest-Ergebnissen kann zulässig sein

BGH: Werbung mit älteren Stiftung Warentest-Ergebnissen kann zulässig sein
03.11.2014556 Mal gelesen
Der BGH hat mit Beschluss vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12 entschieden, dass eine Werbung mit älteren Testergebnissen für ein bestimmtes Produkt wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann.

Alleine die Tatsache, dass ein Testergebnis einige Jahre zurück liege, führe noch nicht zwangsläufig zu einem unlauteren Verhalten des Werbenden, so die obersten Bundesrichter.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2006 für ihre Kaffeepads geworben. Die Werbeanzeige schaltete die Beklagte im Oktober 2011. Die Klägerin sah hierin ein irreführendes Verhalten gegenüber Verbrauchern, § 5 UWG, da die aktuell beworbenen Kaffeepads nunmehr aus einer neueren Charge stammten. Bei dem Testergebnis der Stiftung Warentest habe es sich aber um eine ältere Charge und damit letztlich um ein anderes Produkt im weitesten Sinne gehandelt.

Nachdem das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hatte, erhob dieser Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. In den Gründen äußerten sich die Richter nochmals zu der Frage, wann eine Werbung mit einem älteren Testergebnis für ein Produkt zulässig ist. Danach ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich als unbedenklich einzustufen, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften Produkten gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

 

Internet: http://internetrecht-freising.de/

E-Mail: info@internetrecht-freising.de