Die Anwälte führen in Ihrem Schreiben aus, dass ihre Auftraggeberin Inhaberin eines eigetragenen Designs (DM/03 592) sei und der Abgemahnte Waren vertreibe, die angeblich das eingetragene Design verletzen. Es handele sich eine unlautere Nachahmung des Uhrenmodels "ck graceful". Es sei zuvor bei einem Testkauf bei dem Abgemahnten das angebliche Plagiat gekauft worden. Der Abgemahnte biete angeblich Nachahmungen/ Plagiate der Originaluhr "ck graceful" an, was wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Im Namen ihrer Auftraggeberin macht die Kanzlei bock legal verschiedene Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend:
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (mit Anerkenntnis einer Schadensersatzverpflichtung und Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung)
2. Auskunft und Rechnungslegung (u.a. über Herkunft, hergestellte Menge, Verkaufsmengen, erzielten Umsatz, Werbung etc.)
3. Herausgabe aller im Eigentum oder Besitz befindlichen Plagiate und Werbemittel mit den entsprechenden Abbildungen des Vernichtung
4. Zahlung von 2.605,80€ (bestehend aus Anwaltskosten, Ermittlerkosten, Creditreformkosten).
Nach dem Erhalt einer solchen designrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es wichtig, dass Sie nicht ohne vorherige Prüfung aus Befürchtung möglicher Konsequenzen die geltend gemachten Forderungen einfach erfüllen. Gerade bei dieser besonderen Materie Wettbewerbsrecht/ Designrecht ist es wichtig, dass ein fachkundiger Anwalt zu Rate gezogen wird, der sich auf diesem Gebiet auskennt. Dieser kann für Sie überprüfen, ob die von den Anwaltskanzleien gemachten Vorwürfe zutreffend sind bzw. inwieweit dies nicht der Fall ist.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung bundesweit zur Verfügung.
Ihr
Lars Hämmerling
-Rechtsanwalt-
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